DV-Verträge aus der Praxis für die Praxis

19.01.1979

von Dr. Christoph Zahrnt Rechtsanwalt in Heidelberg

II.4 Werkvertrag

Erstellung von Programmvorgaben

Vertragsbedingungen für die Erstellung von Programmvorgaben

Stand: 1. 1. 1979

Die folgenden Vertragsbedingungen gellen, soweit in der Leistungsbeschreibung nichts Abweichendes vereinbart ist:

1 bis ° 4: wie Programmerstellung, aber ° 1 Nr. 4 gilt hier nicht.

° 4 Übergabe

1. Soweit die Ergebnisse Texte sind, sind sie maschinengeschriebene soweit sie zeichnerische Darstellungen sind, in ordentlicher und kopierfähiger Form zu übergeben.

2. Der AN steht für Rückfragen in angemessenem Umfang zur Verfügung.

° 5 wie Programmerstellung.

° 6 wie Programmerstellung, aber Nr. 2 Abs. 1 gilt nicht.

° 7 Gewährleistung

1. Der AN gewährleistet, daß das Werk der Leistungsbeschreibung entspricht und nicht mit Fehler behaftet ist, die die nach dem Vertrag vorausgesetzte Nutzung aufheben oder mindern.

2. Die Gewährleistung beginnt mit dem vertraglich vorgesehenen Abschluß der Abnahmeprüfung und dauert 6 Monate.

3. Der AG kann Nachbesserung oder Ersatz desjenigen Aufwands verlangen, der ihm bei Nachbesserung durch eigene Mitarbeiter oder durch Dritte entsteht. Außerdem kann er Ersatz desjenigen Aufwands verlangen, der ihm durch die Behinderung der Programmierung entsteht. Er hat den für den AN voraussichtlich günstigeren Weg zu wählen; dabei hat er sich auf die Auskunft des AN zu stützen, wieviel Zeit dieser für die Fehlerbeseitigung benötigen würde, 4. Weitergehende Gewährleistungsansprüche wegen Sachmängeln sind, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.

° 8 bis ° 11: wie Programmerstellung.

Checkliste für die Leistungsbeschreibung Programmvorgaben

1. Aufgabenstellung

1.1 Einleitung

1.2 Analytische Leistungen

1.3 Darstellungsform, Detaillierungsgrad

2. EDV-technische Vorgaben

2.1 Entwurfsmethode, Dokumentationsrichtlinien

2.2 Systemtechische Umgebung

- Hardware und Betriebssystem

- Sonstige systemnahe und anwendungsbezogene Programme

- Programmiersprache

3. Entwicklung

3.1 Zusammenarbeit mit AG

-Ansprechpartner, Projektleiter

-Abstimmungsprozeß

-Beteiligung von Mitarbeitern des AG

-Einsatzort, ggf. auch Arbeitszeiten

3.2 Testdaten für die Abnahmeprüfung

3.3 Termine

- Arbeitsbeginn

- Übergabe

- Schonfrist bei Verzug

3.4 Abnahmeprüfung

- Dauer

- Besondere Vereinbarungen zur Durchführung

4 Vergütung

- Preis

- Vorauszahlungen

5. Sonstige Vereinbarungen

- Gerichtsstand

II.5 Werkvertrag

Erstellung von Gutachten

Die Begriffe Gutachten, Studie, Organisationskonzept u. a. m. liegen nicht fest. Von der Sache bei, können Stellungnahmen, Prognosen oder Vorschläge im Vordergrund stehen. Für die Vertragsbedingungen macht das keinen erheblichen Unterschied: In allen Fällen geht es um dieselbe Frage, nämlich ob der AG für sein Geld eine gute, das heißt vertraglich ausreichende Leistung erhält. Darüber kann man in allen Fällen gleichermaßen streiten. Hier helfen nur eine deutliche Zielvorgabe und die laufende Kontrolle des AN durch den AG. Das Muster stellt darauf ab, daß der AN zwar in seiner gutachterlichen Tätigkeit, das heißt fachlich gesehen, frei ist, daß er aber in der Vorgehensweise weitgehend festgelegt ist. Das Muster ist nicht EDV-spezifisch.

Das Muster lehnt sich an ein Muster an, das die Kommunale Gemeinschaftsstelle in ihrem Bericht 14/1977 über "Auswahl und Einsatz externer Organisationsberater" abgedruckt hat Der AN wird in dieser Fassung vertraglich stärker in seiner Vorgehensweise festgelegt; er arbeitet mehr allein, während bei der zugrundeliegenden Fassung AG und AN fast ein gemeinsames Team bilden Auch diese Fassung ist in der Praxis einige Male erprobt.

Bei Aufgabenstellungen, bei denen der AN in sachlich festliegenden Bahnen ziemlich selbständig arbeitet, kann auch das Muster für die Erstellung von Programmvorgaben verwendet werden, Es muß nur umbenannt werden, die Gewährleistung sollte dann auf Nachbesserung durch den AN beschränkt werden (also keine Nachbesserung durch den AG oder durch Dritte). Die Verwendung dieses Musters für Gutachten ist in der Praxis einige Male erprobt.

Vertragsvorbereitung

Die LB läßt sich hier nicht formalisieren. Hier muß der AN nicht nur einige wenige, sondern eher ziemlich viele Angaben machen. Es wird deswegen nicht auf eine vom AG zu erstellende und vom AN zu ergänzende LB abgestellt, sondern auf ein Pflichtenheft, das der AG zum Gegenstand seiner Aufforderung zur Abgabe eines Angebots macht, und auf ein Angebot, das der AN auf der Grundlage dieser Aufforderung abgibt.

Die Aufforderung zur Abgabe eines Angebots enthält:

- Die Vertragsbedingungen.

- Das Pflichtenheft. Dieses soll eine Gliederung der gewünschten Tätigkeiten und der Einzelergebnisse enthalten.

- Ergänzende Fragen, die der AN in seinem Angebot beantworten soll, wie geplante Vorgehensweise (fachlich, teamorganisatorisch, ablauforganisatorisch einschließlich Zusammenarbeit mit dem AG), Termine, Vergütung, einzusetzende Mitarbeiter (sofern den AG das interessiert).

Die Anbieter sind anzuhalten, sich in ihrem Angebot formal eng an diese Vorgaben zu halten, damit die Angebote vergleichbar sind.

Die Vertragsurkunde kann auf Pflichtenheft und Angebot verweisen; diese Unterlagen können beigefügt werden. Es ist kaum nötig, alles in eine einheitliche Form zu bringen.

Anmerkungen zu den Vertragsbedingungen

- zu ° 2 Die Regelung baut darauf auf, daß der AN die Mitarbeiter für diesen Auftrag im Angebot benannt hat Die Regelung kann gestrichen werden, wenn der AG kein erhebliches Interesse am Einsatz bestimmter Mitarbeiter hat.

- zu ° 3 Nr. 2: Die Regelung ist nur bei entsprechendem Bedarf des AG nötig.

- zu ° 3 Nr. 3: Die Regelung ist eine mögliche Form der laufenden Kontrolle. Diese entlastet zugleich den AN: Widerspricht der AG Zwischenergebnissen nicht, so gelten sie gemäß ° 7 Nr. 5 als zu diesem Zeitpunkt genehmigt. Die Folge ist, daß der AG später nicht mehr einwenden kann, daß die Ergebnisse inhaltlich nicht das seien, was er erwarten dürfe, oder daß sie nicht detailliert genug seien. Ergibt sich zum Beispiel auf Grund der weiteren Arbeit, daß die Zwischenergebnisse Lücken enthalten, so muß der AN sie schließen. Die Pflicht zur Nachbesserung wird insoweit durch ° 7 Nr. 5 nicht eingeschränkt.

- zu ° 3 Nr. 4 und 5: Die Regelungen sind nur bei entsprechendem Bedarf des AG nötig.

- zu ° 4 Nr. 2: Der Projektleiter wird hier bevollmächtigt, für den AN rechtsgeschäftliche Erklärungen abzugeben.

- zu ° 4 Nr. 3: Die Regelung verzichtet auf die Institutionalisierung der Zusammenarbeit in gemeinsamen Arbeitsgruppen; das kann sich allerdings im Einzelfall anbieten,

- zu ° 5 Nr. 2: Wird nicht die Vorlage eines Gutachtenentwurfs nach ° 3 Nr. 4 vereinbart, ist das Wort Gutachtenentwurf durch das Wort Gutachten zu ersetzen.

- zu ° 7 Nr. 3: Die Gewährleistungstungsfrei ist mußte im Zweifel sehr lang sein, wenn sie die Möglichkeit schaffen sollte, Fehler durch die Realisierung des Gutachtens aufzudecken. Das wäre für den AN unzumutbar.

- zu ° 7 Nr. 4: Die Regelung baut darauf auf, daß in ° 3 Nr. 4 die Vorläge eines Gutachtenentwurfs vereinbart ist Sie ist ein Vorschlag, das berechtigte Interesse des AN abzudecken, sich nicht immer wieder wegen Kleinigkeiten in das Gutachten hineinversetzen zu müssen, sondern das wenige Male gründlich zu tun. Dies dürfte auch die Qualität der Nachbesserung erhöhen. Nr. 4 kann auch wie folgt formuliert werden: "Der AG kann Fehler nur bei Rückgabe des Gutachtenentwurfs und im letzten Monat der Gewährleistung melden, und zwar jeweils zusammengefaßt in einer Meldung."