DV-Verträge aus der Praxis für der Praxis

15.06.1979

Von Dr. Christoph Zahrnt Rechtsanwalt, Neckargemünd

13. Erfüllungsort

Der Erfüllungsort befindet sich am vertraglich vereinbarten Installationsort.

- Als Erfüllungsort wird zweckmäßigerweise der Installationsort beim Kunden vereinbart.

- Vorsicht ist geboten, daß sich der Erfüllungsort nur ausnahmsweise im Ausland befindet.

14. Gerichtsstand

Als Gerichtstand gilt der Erfüllungsort, sofern er sich an der Schweiz befindet und im Vertrag nichts anderes vereinbart wird. Sofern sich der Gerichtsstand im Ausland befindet, so ist er vertraglich zu regeln.

Der Gerichtsstand muß nicht unbedingt mit dem Erfüllungsort identisch sein. So wird ein größerer Kunde normalerweise den Gerichtsstand entsprechend dem Standort seines Hauptsitzes wählen . "

Der Referent schloß damit, daß sich das Muster weniger als fertiger Vertrag denn als Grundlage für Vertragsverhandlungen verstehe. Der Beschaffer solle versuchen, es anstelle der AGB der Hersteller zur Besprechungsgrundlage zu machen. Selbst wenn letztlich nichts anderes herauskomme als die AGB des Herstellers, sei das ein Fortschritt. Denn der Beschaffer sei sich dann bewußt, welche Rechte er überhaupt habe.

Die anschließende Diskussion wurde mit der Gretchenfrage eröffnet, welchem Anwender es denn schon gelungen sei, dieses Muster einem Vertrag zugrunde zu legen. Es war ein einziger. Große Anwender zeigten informell die Neigung, ihre Vorstellungen bei der Festlegung der Leistung durchzusetzen die AGB der Hersteller erst einmal hinzunehmen und dann bei Schwierigkeiten sich auf ihre Bedeutung für den Lieferanten zu verlassen. Die Schweizerische Bundesverwaltung hat selber eine Reihe von Mustern entwickelt, die sich zunehmend an den BVB orientiert.

II. 3 Überarbeitete BVB für Miete

In der Einleitung zu diesem Teil der Serie habe ich die Frage gestellt was formal überarbeitete BVB den privaten Anwendern nutzen würden. Ich war der Auffassung, daß sich eine solche zwar verbesserte, aber nicht autorisierte Fassung nicht würde durchsetzen lassen und deswegen wenig nützen würde Inzwischen zeigt sich aber ein gewisses Bedürfnis nach diesem Muster für Anwender, die zwar die BVB anwenden oder sich zumindest die Rosinen herauspicken wollen, die aber erst einmal eine Einstiegshilfe zum Verständnis der BVB brauchen. Deswegen soll dieses Muster im folgenden abgedruckt werden.

Über die unter l. 2 aufgeführten Änderungen hinaus habe ich die Vereinbarung eines Ausweichsystems gestrichen, weil diese Streichung die Verständlichkeit deutlich erhöht und das Ausweichsystem so gut wie nie in der in den BVB vorgesehenen Form vereinbart wird. Der Leser kann anhand dieses Musters ersehen, wie ich daraus das unter II. 1 vorgestellte Muster herausgekürzt habe.

Dazu ist anzumerken:

-zu ° 1: Das Verhältnis zur VOL/B wird klargestellt.

Damit können die °° 2 und 12 entfallen .

-zu ° 14: Hier werden einige Regelungen über das Verhältnis von Mieter und Vermieter während der Mietzeit zusammengefaßt.

zu ° 17: ° 17 BVB-Miete wird in zwei Paragraphen aufgeteilt. ° 18 wird hier ° 19. ° 19 BVB-Miete kann entfallen, weil er sachlich von °° 17 und 18 abgedeckt ist (es wird von vornherein auf das System abgestellt).

° 1 Sachlicher Geltungsbereich

Die nachstehenden Vertragsbedingungen gelten für die Miete von EDV-Systemen einschließlich deren Wartung und der Erbringung anderer vereinbarter Leistungen.

Sie sind besondere Bedingung des Einzelfalles im Sinne von ° 2 der Allgemeinen Bedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B); diese gelten ergänzend.

° 3 Mindestmietzeit, Kündigung

1. Die Mindestmietzeit beträgt ein Jahr, soweit nichts anderes vereinbart ist. Sie beginnt mit dem in ° 8 Nummer 6 angegebenen Zeitpunkt. Zum Ende der Mindestmietzeit oder zum Ende eines jeden darauffolgenden Kalendermonats können Einheiten mit einer 6monatigen Frist schriftlich gekündigt werden. Kürzere oder längere Kündigungsfristen können vereinbart werden.

2. Bei der Kündigung der Zentraleinheit können zugleich zu dem System gehörende Einheiten des Vermieters auch während der Mindestmietzeit gekündigt werden. Voraussetzung hierfür ist daß die Kündigung der Zentraleinheit bei Anmietung dieser Einheiten nicht vorhersehbar war und deren Weiterverwendung für den Mieter technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht vertretbar ist. Der Vermieter hat vereinbarte Ablösebeträge zu zahlen.

° 4 Mietzins

1. Der Mietzins ist von dem in ° 8 Nr. 6 bestimmten Tage an zu entrichten. Er errechnet sich nach einer monatlichen Nutzungsdauer (Kalendermonat) von 180 Stunden, die durch Zähler an den einzelnen Geräten ermittelt wird (Grundmonatsmiete). Während eines Kalendervierteljahres werden Mehr- und Minderstunden gegeneinander verrechnet; mindestens sind jedoch im Vierteljahr drei Grundmonatsmieten zu zahlen. Werden im Kalendervierteljahr mehr als 540 Nutzungsstunden ermittelt und sind Zuschläge für Mehrstunden vereinbart, so ist für jede volle Mehrstunde ein Betrag zu entrichten, der aus einem Prozentsatz aus 1/180 der Grundmonatsmiete errechnet wird.

2. Werden in einem Rechenzentrum mehrere Anlagen oder Geräte gleichen Typs und gleicher Ausstattung verwendet, für die gleiche Grundmonatsmieten vereinbart sind, so werden innerhalb eines Kalendervierteljahres deren Nutzungsstunden gegeneinander verrechnet; mindestens ist jedoch je Monat eine Grundmonatsmiete für jede Einheit zu zahlen.

3. Für sonstige Einheiten gilt eine Pauschalmonatsmiete, soweit nichts anderes vereinbart ist.

4. Für Einheiten, für die Mietzahlungsverpflichtung im Laufe eines Monats beginnt oder endet, wird der Mietzins anteilig auf der Grundlage von 30 Tagen berechnet.

Bei Geräten, für die eine Grundmonatsmiete und Zuschläge für Mehrstunden vereinbart sind, werden Mehrstunden vergütet, wenn die Zahl der Nutzungsstunden das Produkt aus sechs Stunden und der Zahl der Kalendertage, für die Grundmonatsmiete anteilig berechnet wird, übersteigt.

5. Der vereinbarte Mietzins und die Vergütungssätze für Nebenleistungen gelten für die Dauer des Vertrages, soweit nichts anderes vereinbart ist. (Rest des Paragraphen wie inoffizielle Neufassung des BMI).

° 5 Zahlungen

1. Der Vermieter wird

a) die Grund- beziehungsweise Pauschalmonatsmieten vierteljährlich zum Ersten des zweiten Vierteljahresmonats,

b) die über die Grund- beziehungsweise Pauschalmonatsmieten hinausgehenden Zuschläge für Mehrstunden vierteljährlich nachträglich,

c) die Vergütung für sonstige Leistungen nach Leistungserbringung

in Rechnung stellen.

2. Der Mieter wird alle Rechnungen unverzüglich nach Eingang prüfen, feststellen und den Betrag bezahlen .