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Direkte Verknüpfungen auf Online-Artikel sind rechtens

21.07.2003

MÜNCHEN (COMPUTERWOCHE) - Internet-Suchmaschinen dürfen auch weiterhin direkt auf Beiträge aus allgemein zugänglichen Online-Quellen verweisen. Eine entsprechende Klage der Verlagsgruppe Handelsblatt gegen den Internet-Suchdienst Paperboy wies der Bundesgerichtshof (BGH) ab. Die Klage wegen Verletzung des Wettbewerbs- und Urheberrechts wurde unter anderem damit begründet, dass durch das Setzen so genannter Deep Links in den Ergebnislisten des Suchdienstes die werbeträchtigen Homepages der verlagseigenen Online-Angebote umgangen werden.

Nach dem Urteil des BGH wäre aber ohne den Verweis auf einzelne Beiträge ein "sinnvolle Nutzung der unübersehbaren Informationsfülle im Internet praktisch ausgeschlossen". Wer das Internet nutze, müsse auch dessen systemspezifischen Nachteile in Kauf nehmen. Demnach könne der Kläger von Nutzern nicht verlangen, den umständlichen Weg über die Startseite zu gehen, auch wenn ihm dadurch Werbeeinnahmen entgingen, heißt es im Urteil.

Allerdings sind nur Verweise auf Artikel rechtens, die öffentlich zugänglich sind. Offen ließ das Gericht, ob technische Sperren, die zum Beispiel dazu dienen, Inhalte kostenpflichtig anzubieten, durch direkte Verknüpfungen umgangen werden dürfen. Diesen Sachverhalt muss bei Bedarf ein neues Verfahren klären. (lex)