Selbsternannte "Detektive" machen sich strafbar

Diebstahl am Arbeitsplatz - ermitteln darf nur die Polizei

25.02.2010
Von  und
Bettina Dobe war bis Dezember 2014 Autorin für cio.de.


Renate Oettinger war Diplom-Kauffrau Dr. rer. pol. und arbeitete als freiberufliche Autorin, Lektorin und Textchefin in München. Ihre Fachbereiche waren Wirtschaft, Recht und IT. Zu ihren Kunden zählten neben den IDG-Redaktionen CIO, Computerwoche, TecChannel und ChannelPartner auch Siemens, Daimler und HypoVereinsbank sowie die Verlage Campus, Springer und Wolters Kluwer. Am 29. Januar 2021 ist Renate Oettinger verstorben.
Von eigenen Nachforschungen und dem Stellen von möglichen "Diebesfallen" wird dringend abgeraten.

Diebstähle ereignen sich auch dort, wo sie am wenigsten erwartet werden: am eigenen Arbeitsplatz. Dabei ist nicht immer der mysteriöse Fremde der Täter, sondern immer wieder werden auch Unternehmensangehörige überführt, Kollegen bestohlen zu haben.

Viele Fälle wären vermeidbar, wenn sich Arbeitnehmer an einige einfache Regeln halten würden, die die Polizeiliche Kriminalprävention der Länder und des Bundes in einem Merkblatt zusammengefasst hat. Hierzu gehört unter anderem eine konsequente Trennung von Publikums- und Bürobereich mit entsprechenden technischen Zutrittsbeschränkungen, die Kennzeichnung privater und dienstlicher Wertgegenstände sowie in größeren Unternehmen das Tragen von Hausausweisen, um Mitarbeiter eindeutig zu identifizieren.

Quelle: Fotolia, Eisenhans
Quelle: Fotolia, Eisenhans
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Grundsätzlich rät die Polizei von eigenen Nachforschungen und dem möglichen Stellen von "Diebesfallen" ab. Diebstahl-Ermittlungen sind Sache ausgebildeter Profis, zumal Maßnahmen wie Durchsuchungen und die Beschlagnahme von Beweisen der Polizei vorbehalten sind. Selbsternannte Detektive machen sich bei ihren "Ermittlungen" immer wieder selbst strafbar.

Langfingern aus der eigenen Belegschaft drohen übrigens nicht nur strafrechtliche Konsequenzen, sondern auch dienstliche: Diebstahl am Arbeitsplatz ist nach gültiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) ein Grund zur fristlosen Kündigung.

Quelle: www.anwalt-suchservice.de