Einzelverbindungsnachweis

Die Telefonrechnung wird transparenter

24.10.2008
Die jetzt in Kraft getretenen neuen Regelungen der Bundesnetzagentur zum Einzelverbindungsnachweis (EVN) machen vor allem die Abrechnung von Datendiensten wie Internet-Verbindungen und SMS transparenter.

Seit dem 23. Oktober 2008 haben die Kunden von TK-Anbietern das Recht auf einen Einzelverbindungsnachweis (EVN), der auch die Nutzung von Datendiensten wie Internet-Verbindungen oder SMS aufschlüsselt. Lediglich Flatrates müssen nicht detailliert ausgewiesen werden. Zwingende Angaben sind die Rufnummer des Anschlusses, die Zielrufnummer, entweder vollständig oder um die letzten drei Ziffern verkürzt, sowie Datum und Dauer der Verbindung. Bei Call-by-Call-Anrufen kommt zur Zielnummer die Kennzahl des Anbieters hinzu.

Der EVN ist auf Verlangen des Kunden grundsätzlich in Papierform zu erbringen. Die Regelung umfasst allerdings nicht das Porto. Schließt der Kunde den Vertrag über das Internet oder werden im Rahmen der Vertragsbeziehungen regelmäßig Verbindungen zum Internet abgerechnet, kann der EVN in elektronischer Form bereitgestellt werden. Er muss dann, etwa per SMS oder E-Mail, informiert werden, dass der EVN fertig gestellt wurde. Entscheidet sich der Kunde anders und wählt wieder die Papierform, darf der Anbieter ein angemessenes Entgelt für die Bereitstellung verlangen.

Die Bundesnetzagentur hatte im April 2008 verbindliche Mindeststandards für den Einzelverbindungsnachweis festgelegt, die ab dem 23. Oktober 2008 in Kraft treten. Bis aus dem Recht des Kunden ein Pflicht für den Anbieter wird, dauert es aber noch. Die Unternehmen haben im Wesentlichen sechs Monate Zeit, alle Regelungen umzusetzen. In einzelnen Punkten sind es sogar zwölf Monate. Die Regelung tritt also frühestens im Oktober 2009 vollständig in Kraft.

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