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Die Haltung von Klammeraffen in Firmen ist unzulässig

05.04.2001
Ein Gericht in München entschied, dass Unternehmen, die das Zeichen "@" in ihrem Firmennamen führen, der Eintrag im Handelsregister verweigert werden darf.

MÜNCHEN (COMPUTERWOCHE) - Unternehmen mit dem Zeichen "@" in ihrem Firmennamen kann der Eintrag in das Handelsregister verweigert werden, wie jetzt die 17. Kammer für Handelssachen in München entschied. So entsprachen die Richter einer Verfügung des Amtsgerichts München I, dass in Unternehmensnamen keine der deutschen Rechtschreibung fremde Zeichen enthalten sein dürfen.

Nach Meinung der richterlichen Linguisten gehört zum Wesen eines Namens, dass man ihn aussprechen kann und er daher auch keine Bildzeichen enthalte. Das Zeichen "@" werde zwar für E-Mail-Adressen mit der englischen Bedeutung "at" gebraucht, aber eine allgemein übliche Verwendung innerhalb der deutschen Rechtschreibung sei nicht gegeben, so die Kammer. Das Bundespatentgericht hatte in einer Entscheidung bereits festgestellt, dass "@" als bildlicher Hinweis auf das Internet zu verstehen sei. Allerdings sei ein bildlicher Hinweis firmenrechtlich nicht für die Eintragung in das Handelsregister zulässig. Damit wurde der Widerspruch eines Münchner Unternehmens gegen ein gleich lautendes Urteil des Amtsgericht abgewiesen.