Wichtig für Firmenwagenbesitzer

Die Haftung für Schäden beim Autowaschen

06.10.2014
Von 


Renate Oettinger war Diplom-Kauffrau Dr. rer. pol. und arbeitete als freiberufliche Autorin, Lektorin und Textchefin in München. Ihre Fachbereiche waren Wirtschaft, Recht und IT. Zu ihren Kunden zählten neben den IDG-Redaktionen CIO, Computerwoche, TecChannel und ChannelPartner auch Siemens, Daimler und HypoVereinsbank sowie die Verlage Campus, Springer und Wolters Kluwer. Am 29. Januar 2021 ist Renate Oettinger verstorben.
Kratzer im Lack, abgebrochene Scheibenwischer, Außenspiegel und Spoiler sind ärgerlich, und meist zahlt die Haftpflichtversicherung nicht. Was Geschädigte tun können, sagt Oliver Fouquet.
Der Besuch einer Waschanlage kann teuer werden – für wen, entscheidet sich von Fall zu Fall.
Der Besuch einer Waschanlage kann teuer werden – für wen, entscheidet sich von Fall zu Fall.
Foto: McBlitz

Jeden Tag fahren in Deutschland mehr als 650.000 Pkw durch eine Waschanlage. Das Schadensrisiko ist vergleichsweise gering und trotzdem sind Kratzer im Lack, abgerissene Heck- oder Frontspoiler, Außenspiegel sowie abgebrochene Scheibenwischer ärgerlich. Die Haftpflichtversicherer der Waschanlagenbetreiber lehnen Ersatz meistens ab. Doch Geschädigte haben durchaus Chancen, sich den Schaden ersetzen zu lassen.

Gültigkeit von Allgemeinen Geschäftsbedingung für die Autowäsche

Häufig befinden sich an den Einfahrten zu den Autowaschanlage Hinweisschilder mit den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), die jegliche Haftung des Betreibers ausschließen. Ein solcher genereller Ausschluss ist unwirksam. Auch die Beschränkung der Haftung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit ist unwirksam. Die Haftung kann noch nicht einmal für besonders gefährdete Teile wie Spiegel, Antennen oder Scheibenwischer ausgeschlossen werden (BGH, NJW 2005, 522)

Was muss der Geschädigte darlegen?

Voraussetzung für einen Anspruch des Geschädigten ist ein vorschriftsmäßiger Zustand des Fahrzeugs. Ein vorschriftswidriger Zustand des Fahrzeugs z. B. unzulässige Tieferlegung, Anbau eines Spoilers oder ein lockerer Außenspiegel kann die Haftung des Waschanlagenbetreibers ganz entfallen lassen oder zu mindestens einschränken. Ebenso gilt dies für Fahr- oder Bedienungsfehler des Benutzers.

Die Hauptprobleme liegen im Nachweis der Beschädigung beim Waschen.

Der geschädigte Autofahrer hat zu beweisen, dass

- eine objektive Pflichtverletzung

- der Eintritt eines Schadens und

- die Kausalität zwischen Pflichtverletzung und Schaden vorliegt.

Zunächst ist daher darzulegen und zu beweisen, dass die Beschädigung des Fahrzeugs während des Waschvorgangs eingetreten ist. Durch den Nachweis einer Beschädigung ist auch eine objektive Pflichtverletzung erwiesen (OLG Saarbrücken, Urteil vom 28.03.2013, Az.: 4 U 26/12). Ausreichend ist daher der Vortrag "Vor dem Waschen schadenfrei, nach dem Waschen beschädigt".

Einwand des Vorschadens

Insbesondere bei Lackkratzern ist der Einwand eines Vorschadens typisch. Diesen Einwand muss der Geschädigte widerlegen. Dies kann er durch Fotos, Augenschein, Zeugen oder ein Sachverständigengutachten. Ein Sachverständiger kann im Normalfall ermitteln, ob Kratzer durch die Waschanlage entstanden sind oder nicht. Lange, waagerechte Kratzer an der Seite des Fahrzeugs sind für eine Waschanlage untypisch. Feine, über den gesamten Lack verteilte Kratzer sprechen für verschmutze Bürsten.

Der Nachweis in einer sogenannten Portalwaschanlage (vorwiegend an Tankstellen) ist im Zweifel leichter, da in dieser der Fahrer als Störfaktor ausfällt. In Waschstraßen, in denen der Fahrer sitzen bleibt, bleibt der Fahrer als Störfaktor erhalten, weshalb dann ein Nachweis schwieriger wird. Steht die Pflichtverletzung fest, kann sich der Waschanlagebetreiber mit dem Einwand entlasten, dass ihn kein Verschulden trifft. Die Ansprüche des Geschädigten verjähren in drei Jahren nach §§ 195, 199 BGB. (oe)

Weitere Informationen: Oliver Fouquet, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Fachanwalt für Verkehrsrecht und Leiter des Fachausschusses "Werkstatt/Reparatur/Mängelbeseitigung" des VdVKA - Verband deutscher VerkehrsrechtsAnwälte e. V. mit Sitz in Kiel.
Kontakt: KGH Anwaltskanzlei, Fürther Straße 98-100, 90429 Nürnberg, Tel.: 0911 32386-0, E-Mail: oliver.fouquet@kgh.de, Internet: www.kgh.de