Tipps für Arbeitgeber

Die Gesundheit der Mitarbeiter fördern - steuerfrei

26.08.2010
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Renate Oettinger war Diplom-Kauffrau Dr. rer. pol. und arbeitete als freiberufliche Autorin, Lektorin und Textchefin in München. Ihre Fachbereiche waren Wirtschaft, Recht und IT. Zu ihren Kunden zählten neben den IDG-Redaktionen CIO, Computerwoche, TecChannel und ChannelPartner auch Siemens, Daimler und HypoVereinsbank sowie die Verlage Campus, Springer und Wolters Kluwer. Am 29. Januar 2021 ist Renate Oettinger verstorben.
Arbeitnehmer können bis zu 500 Euro jährlich im Rahmen der Gesundheitsförderung steuerfrei erhalten.
Quelle: Fotolia, Tony95
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"Seit dem Jahr 2008 kann der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern bis zu 500 Euro jährlich im Rahmen der Gesundheitsförderung steuerfrei zuwenden", sagt Diplom-Kauffrau Kerstin Winkler, Steuerberaterin bei der Regensburger Steuerberatungsgesellschaft SH+C Wagner Bumes Winkler GmbH. Gefördert werden dabei nach § 3 Nr. 34 des Einkommensteuergesetzes besondere Maßnahmen des Arbeitgebers zur Gesundheitsförderung seiner Arbeitnehmer.

Von der Lohnsteuer und Sozialversicherung sind dabei solche Arbeitgeberleistungen befreit, die den Anforderungen des Fünften Sozialgesetzbuchs entsprechen. Der Arbeitgeber kann damit seinen Arbeitnehmern die folgenden Leistungen gewähren bzw. Maßnahmen zu deren Gunsten durchführen:

  • Maßnahmen, die der Vorbeugung oder Reduzierung arbeitsbedingter Belastungen dienen (z. B. Massagen, Rückengymnastik)

  • Maßnahmen zur Förderung der individuellen Stressbewältigung (z. B. Kurse zur individuellen Stressbewältigung am Arbeitsplatz)

  • Maßnahmen und Aktionen zur Suchtprävention (Rauchfreiheit, Nüchternheit am Arbeitsplatz)

  • Maßnahmen für eine vom Arbeitgeber gewährte gesundheitsgerechte Gemeinschaftsverpflegung oder entsprechende Aktionen (z. B. Vermeidung von Fehlernährung, Übergewichtsreduktion, Küchenpersonalschulung, Informations- und Motivationskampagnen)

Die gesetzliche Neuregelung soll die Bereitschaft der Arbeitgeber erhöhen, Maßnahmen der allgemeinen und betrieblichen Gesundheitsförderung für Arbeitnehmer selbst durchzuführen oder finanziell zu unterstützen. Begünstigt sind alle Arbeitnehmer, auch Ehegatten, Geringverdiener und Gesellschafter-Geschäftsführer. Nicht begünstigt ist die Übernahme von Mitgliedsbeiträgen für Sportvereine oder Fitnessstudios.