Oberstes US-Gericht bestaetigt Entscheidung der Appellationsinstanz

Der Streit zwischen Borland und Lotus ist jetzt entschieden

09.02.1996

Mit diesem Abstimmungsergebnis hat sich das oberste Justizorgan der Vereinigten Staaten elegant aus der Affaere gezogen. Enttaeuscht wurden diejenigen, die eine grundsaetzliche Entscheidung darueber erwartet hatten, welche Teile einer Software unter die Bestimmungen des Urheberrechts fallen und welche nicht. Nach Meinung US-amerikanischer Justizexperten wollten die Richter beim derzeitigen Entwicklungsstand des Softwaremarktes noch keine endgueltigen Richtlinien definieren.

De facto bestaetigte der Supreme Court jedoch ein Anfang letzten Jahres ergangenes Urteil des Bundesrevisionsgerichts Boston. Dessen Begruendung raeumt der Menuegestaltung einer Software-Oberflaeche lediglich den Stellenwert einer "Betriebsmethode" ein -vergleichbar den Tasten und Knoepfen einer Stereoanlage. Folglich sei diese Befehlsanordnung kein schuetzenswertes geistiges Eigentum.

Genau genommen ist diese Sichtweise nur in dem Justizbereich (Circuit) gueltig, fuer den das von Borland in Anspruch genommene Berufungsgericht zustaendig zeichnet. Dabei handelt es sich um Circuit 1, zu dem neben Massachusetts auch New Hampshire, Maine, Rhode Island sowie Puerto Rico zaehlen. Nach Recherchen der CW-Schwesterpublikation "Computerworld" duerfte sich die Einschaetzung der Bostoner Jury jedoch auf breiter Front durchsetzen. Die Bereitschaft dazu haetten unter anderen die Circuits 2 (mit New York) und 9 (mit Silicon Valley und dem Microsoft-Heimatstaat Washington) signalisiert.

Grund des seit fuenf Jahren andauernden Rechtsstreits zwischen Lotus und Borland war die Tatsache, dass das kalifornische Software-Unternehmen den Anwendern seines Tabellenkalkulations-Programms "Quattro Pro" die Moeglichkeit eingeraeumt hatte, statt der herstellereigenen Benutzeroberflaeche wahlweise das Befehlsmenue des Konkurrenzprodukts "Lotus 1-2-3" zu verwenden. Lotus sah darin eine unerlaubte Nutzung seines geistigen Eigentums.