EDV & Recht Verwendung berühmter Marken als Domain-Namen im Internet

Der "richtige" Krupp gewinnt Internet-Prozeß

11.09.1998

Wie bereits das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf in der als "Epson" bekannten Entscheidung (siehe auch CW Nr. 15 vom 16. April 1998, Seite 65) war nunmehr auch das OLG Hamm mit der Verwendung eines marken- und kennzeichnungsrechtlich geschützten Firmennamens als Domain-Namen befaßt. In beiden Fällen verklagten zum einen die Firma Epson, zum anderen die Firma Thyssen Krupp AG jeweils eine andere Firma, die für sich die Bezeichnung "epson.de" beziehungsweise "krupp.de" als Domain-Name im Internet hatte registrieren lassen. Dieser Name war damit für die jeweilige Klägerin gesperrt.

Anders als in dem vom OLG Düsseldorf zu beurteilenden Fall, in dem sich der Beklagte "epson.de" hatte registrieren lassen, ohne selbst etwa Epson zu heißen oder eine Firma namens Epson zu führen, hatte in dem vom OLG Hamm zu beurteilenden Fall der Beklagte den bürgerlichen Familiennamen Krupp, der zudem auch Bestandteil des Firmennamens einer von ihm betriebenen Online-Agentur für das Internet war. Es bestand also Namensgleichheit.

Das OLG Hamm entschied, daß der Beklagte "krupp.de" dennoch aufgeben muß. Allein wegen der Namensgleichheit sei der Beklagte nicht befugt, "krupp.de" als Domain-Namen zu wählen. Ein Domain-Name im Internet sei kein bloßes Registrierungszeichen, sondern habe insbesondere auch eine Kennzeichnungsfunktion, um die einzelnen Internet-Teilnehmer voneinander abzugrenzen.

Das Firmenschlagwort "Krupp" stehe für eine ganz Epoche deutscher Industriegeschichte; es sei fast zum Synonym für die Stahlindustrie schlechthin geworden. Angesichts einer solchen überragenden Verkehrsgeltung ihres Firmenschlagwortes "Krupp" brauche die Klägerin daher prinzipiell keine weiteren Unternehmen gleichen Namens zu dulden. Das Interesse des Beklagten, seinen eigenen Namen gleichfalls als Domain-Name zu führen, rechtfertige es demgegenüber nicht, diesen Namen in identischer Form mit dem Firmenschlagwort Krupp der Klägerin zu verwenden. Die Entscheidung des OLG Hamm ist vollständig abgedruckt in NJW-RR 1998, Heft 13, Seiten 909 ff.

Silke Pape ist Rechtsanwältin in der Kanzlei Zwipf, Rosenhagen Partnerschaft in München. _AU:Königes, Hans