Der kleine juristische Unterschied

04.02.2006
Von Wolfgang Fritzemeyer
Shared Service Center sind mit Outsourcing-Projekten vergleichbar - mit einigen rechtlichen Besonderheiten.

Für Groß- und größere mittelständische Unternehmen ist eine Alternative zum externen Auslagern die Einrichtung eines Shared Service Center. Wie beim Fremd-Outsourcing werden auch hier Funktionen wie die Lohn- und Reisekostenabrechnung, Call-Center- und IT-Betrieb unter einem Dach zentralisiert. Dabei werden typischer-, aber nicht notwendigerweise Vermögensgegenstände (Assets) zumeist gebündelt und in einen eigenständigen Rechtsträger eingebracht. Oft ist das mit einem Ortswechsel, auch über Grenzen hinweg, verbunden. Die für die auszugliedernden Abläufe erforderlichen Vermögensgegenstände werden im Rahmen eines Asset Deal auf den neuen Rechtsträger übertragen.

Hier lesen Sie ...

  • welche rechtlichen Überlegungen im Vorfeld wichtig sind;

  • welche Bedeutung die Due Diligence hat;

  • welche Rolle der Datenschutz spielt;

  • wie eine konzerninterne Auslagerung rechtlich erfolgt;

  • wie ein Shared-Services-Vertrag gestaltet wird.

Die Zentralisierung von Unternehmensfunktionen in einem Shared Service Center ist mit dem externen Outsourcing vergleichbar. Unter juristischen Gesichtspunkten gibt es einige Besonderheiten zu beachten.
Die Zentralisierung von Unternehmensfunktionen in einem Shared Service Center ist mit dem externen Outsourcing vergleichbar. Unter juristischen Gesichtspunkten gibt es einige Besonderheiten zu beachten.

Mit der Bündelung von Funktionen im eigenen Shared Service Center erhalten die Eigentümer ihren unternehmerischen Einfluss und die Kontrolle. Doch auch bei diesem internen Outsourcing sind die juristischen Hürden für Implementierung und Betrieb eines Shared Service Center nicht zu unterschätzen. Dazu zählen auch arbeitsrechtliche Fragen, die aber nicht Gegenstand dieses Beitrags sind.

Die Konsolidierung einzelner Betriebsteile, die oft über mehrere Länder verstreut sind, verlangt die vorherige Überprüfung, ob die Übertragung der betreffenden Vermögensgegenstände besonderen Voraussetzungen, insbesondere auch Formvorschriften, unterliegt. Die Vertragsparteien sollten zudem eruieren, ob die Vermögensgegenstände auch wirklich im Volleigentum des Unternehmens stehen. Oftmals sind Geräte nur geleast; eventuell sind sie auch in Finanzierungskonzepte eingebunden und dienen als Kreditsicherheiten. Hier ist an das Mitwirken und die Zustimmung von Leasing- und Kreditgebern zu denken.