Streit um Zeugnis

Der Blick in die Personalakte

19.12.2013
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Renate Oettinger war Diplom-Kauffrau Dr. rer. pol. und arbeitete als freiberufliche Autorin, Lektorin und Textchefin in München. Ihre Fachbereiche waren Wirtschaft, Recht und IT. Zu ihren Kunden zählten neben den IDG-Redaktionen CIO, Computerwoche, TecChannel und ChannelPartner auch Siemens, Daimler und HypoVereinsbank sowie die Verlage Campus, Springer und Wolters Kluwer. Am 29. Januar 2021 ist Renate Oettinger verstorben.
Dr. Christian Salzbrunn erläutert, wann ein ehemaliger Mitarbeiter nach einem Jobwechsel Einblick in seine Personalakte nehmen darf.

Das Thema "Personalakte" ist häufig Gegenstand von Streitigkeiten zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern. In den meisten Fällen geht es darum, dass ein Mitarbeiter die Entfernung einer Abmahnung aus seiner Personalakte verlangt. Aber auch die schlichte Frage, inwieweit ein Mitarbeiter ein Einsichtsrecht in seine Personalakte geltend machen kann, hat in der Vergangenheit schon häufiger die Arbeitsgerichte beschäftigt.

Foto: Fotolia/Kurhan

Grundsätzlich ist ein solches Einsichtsrecht in die Personalakte seitens des Arbeitnehmers in einem bestehenden Arbeitsverhältnis seit sehr langer Zeit anerkannt. Für betriebsratslose Unternehmen folgt dieser Anspruch aus der allgemeinen Fürsorgepflicht des Arbeitgebers; für Unternehmen mit Betriebsräten folgt dieser Anspruch aus der gesetzlichen Regelung in § 83 Abs. 1 BetrVG.

Einsicht in die Personalakte

Aber auch im Fall eines bereits beendeten Arbeitsverhältnisses kann sich durchaus das berechtigte Interesse eines Arbeitnehmers ergeben, eine Einsicht in die Personalakte des ehemaligen Arbeitgebers zu erhalten, zum Beispiel wenn es um die Klärung von Fragen im Zusammenhang mit der Ausstellung eines qualifizierten Arbeitszeugnisses, der betrieblichen Alterversorgung oder der Rentenantragsstellung geht.

In einer aktuellen Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts hat dieses erneut klargestellt, dass Arbeitnehmer auch nach der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses einen Anspruch auf die Einsichtnahme in ihre ehemalige Personalakte haben können. In diesem vom BAG zu beurteilenden Fall ging es um die Klage eines Mitarbeiters eines Versicherungsunternehmens, der dort ca. eineinhalb Jahre als Leiter eines Schadensbüros beschäftigt war. Nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses führte die Beklagte die Personalakte des Klägers weiter.

Im Zuge eines Zeugnisrechtsstreits teilte eine Personalsachbearbeiterin dem Kläger mit, dass Gründe vorhanden seien, die auf seine mangelnde Loyalität schließen ließen. Aufgrund dessen führte der Kläger einen zweiten Rechtsstreit gegen seinen ehemaligen Arbeitgeber, um eine Einsicht in seine Personalakte zu erreichen. Zur Begründung führte er aus, dass er nur so in Erfahrung bringen könnte, was genau ihm vorgeworfen würde, um gegebenenfalls hiergegen rechtliche Schritte einleiten zu können.

Die Beklagte verteidigte sich mit dem Argument, dass für den Kläger kein Rechtsschutzbedürfnis bestehe, da der Zeugnisrechtsstreit bereits beendet worden sei. Außerdem könne der Kläger keine Anhaltspunkte für eine fortwährende Benachteiligung vortragen. Nachdem das Arbeitsgericht München und das Landesarbeitsgericht München seine Klage aufgrund der Einwände der Beklagten erst einmal verwarfen, bekam der Kläger vor dem Bundesarbeitsgericht schließlich Recht.

Rücksichtnahmepflicht

Im Einklang mit einer etwas älteren Entscheidung aus dem Jahr 1994 (BAG, Urteil vom 11.05.1994, Az.: 5 AZR 660/93) gelangten die Richter zu der Feststellung, dass sich die vertragliche Rücksichtnahmepflicht des Arbeitgebers aus dem § 241 Abs. 2 BGB im Hinblick auf das Wohl und die berechtigten Interessen eines Arbeitnehmers auch auf den Zeitraum nach der Beendigung eines Arbeitsvertrages beziehe.

Nach der Ansicht der BAG-Richter kann ein Arbeitnehmer auch nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein berechtigtes Interesse daran haben, die über ihn geführte Personalakte auf ihren Wahrheitsgehalt hin zu überprüfen. Dies lasse sich auch aus dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung herleiten, welches wiederum Ausfluss des allgemeinen Persönlichkeitsrechts sei. Ergänzend führten die Richter noch aus, dass sich ein derartiger Anspruch derzeit allein aus dem § 241 Abs. 2 BGB ergebe und nicht aus § 34 BDSG. Denn die in § 34 BDSG geregelten Ansprüche auf Auskunft und Einsicht beziehen sich nicht auf nur in Papierform dokumentierte personenbezogene Daten (BAG, Urteil vom 16.11.2010, Az.: 9 AZR 573/09).

Arbeitgebern ist dringend anzuraten, die vorliegende Materie sorgfältig im Auge zu behalten. Denn Arbeitnehmer können mit der schlichten Behauptung, sie wollen den Wahrheitsgehalt ihrer Personalakte überprüfen, auch nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein Einsichtsrecht geltend machen. Außerdem ist die vom BAG angesprochene nachvertragliche Rücksichtnahmepflicht gegenüber dem ehemaligen Mitarbeiter nicht zu unterschätzen. Sie gilt für sämtliche Handlungen des Arbeitgebers, die mit dem Persönlichkeitsrecht des Mitarbeiters im Zusammenhang stehen. Insofern sollten Arbeitgeber zum Beispiel auch dahingehend Vorsicht walten lassen, wie sie einen ehemaligen Mitarbeiter gegenüber Dritten darstellen. (oe)

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Der Autor Dr. Christian Salzbrunn ist Rechtsanwalt in Düsseldorf. Tel.: 0211 1752089-0, E-Mail: info@ra-salzbrunn.de, Internet: www.ra-salzbrunn.de