Leistungskontrolle durch Computer

Der Betriebsrat hat ein Mitbestimmungsrecht

14.11.1975

MÜNCHEN - Personal-Leistungskontrolle durch Computer, wie sie etwa bei Datensammelsystemen üblich ist (siehe CW 41 vom 10. Oktober 75: Thema der Woche "Leistungskontrolle bei der Datenerfassung"), könnte möglicherweise zu Konfliktsituationen im Hinblick auf das Betriebsverfassungsgesetz führen. Der Paragraph 87, Absatz 1, Nr. 6 des BetrVG bestimmt daß bei Zeit- und Leistungskontrolle des Personals durch technische Einrichtungen in Unternehmen, die einen Betriebsrat haben, dieser ein Mitbestimmungsrecht hat. In einem konkreten Fall - bei einem Münchener Zeitungsverlag - wurde diese Bestimmung jetzt erstmals in Zusammenhang mit einem Computer Gegenstand eines Konflikts und Bestandteil eines Spruchs einer Einigungsstelle (eingerichtet nach Paragraph 76 des BetrVG).

Satzcomputer kontrolliert Personal

In dem Unternehmen wird ein Computer zur Herstellung des Maschinensatzes verwendet. Zur Vorarbeit gehört das Ablochen der Manuskripte auf Lochstreifen. Der Arbeitgeber verlangte daß die Perforatorentaster jeweils die Maschinennummer - und damit die Personen-Identifikation - mit eintasten sollten. Über den Satzcomputer wäre damit personenbezogen eine Kontrolle der Leistung (eingetastete Anschläge pro Zeiteinheit) möglich gewesen. Der Betriebsrat vertrat die Auffassung, der Satzcomputer solle überhaupt nicht zur Personal-Kontrolle eingesetzt werden, die Maschinenkennung müsse wegfallen. Der Arbeitgeber war anderer Meinung.

Spruch der Einigungsstelle

Die angerufene Einigungsstelle unter Vorsitz eines hauptamtlichen Richters und in paritätischer Besetzung durch Vertreter von Betriebsrat und Arbeitgeber fällte diesen Spruch: Die Personalkontrolle durch den Computer unterliegt dem Mitbestimmungsrecht durch den Betriebsrat. Andererseits hat der Arbeitgeber das Recht, die Perforatortaster anzuweisen, die Maschinennummern einzutasten. Der Arbeitgeber darf diese Daten aber nur zur Personalkontrolle verwenden, wenn der Betriebsrat zustimmt. Der Betriebsrat darf täglich in die Satzprotokolle Einblick nehmen.

Kein Präjudiz - aber Präzedenzfall

Der Spruch gilt befristet, er gilt bis Ende nächsten Jahres. Nach Auffassung der Rechtsabteilung der IG Druck und Papier, Stuttgart - so CW-Recherchen - stellt sie streng juristisch gesehen auch kein Präjudiz dar, das auf andere Unternehmen und ähnlich gelagerte Fälle direkte Auswirkung hat. Durch die Veröffentlichung in der Gewerkschaftszeitschrift "Druck und Papier" jedoch, so der Sprecher der Rechtsabteilung, hoffe man, aus dem Einzelfall einen Präzedenzfall zu machen.

Das würde dann auch für Unternehmen gelten, die nicht der Druckerei-Branche angehören, die aber (ab fünf Beschäftigte aufwärts nach dem BetrVG) einen gewählten Betriebsrat oder Betriebsobmann haben und in denen in Zusammenhang mit Arbeiten am Computer oder Datenerfassungsgerät eine personenbezogene Leistungskontrolle erfolgt. Dabei ist es gleichgültig, ob diese Kontrolle dem Zweck dient, in einem Prämiensystem die Bezahlung leistungsabhängig zu gestalten oder ob andere Faktoren gemessen werden sollen.

EDV-Schulung für Betriebsräte?

Die Auswirkungen beim DV-Einsatz gehen über den typischen Fall "Datensammelsystem" hinaus. Bei Terminalsystemen ist die Leistungsmessung der Mitarbeiter am Bildschirm-Arbeitsplatz vorstellbar. Bei Systemen der Betriebsdatenerfassung ist eine Leistungskontrolle der Mitarbeiter in der Regel integriert. Es scheint, als ob die

Betriebsratsmitglieder ein wenig DV-Schulung brauchen, um mit dem

BetrVG umgehen zu können.