Frist
Die fristlose Kündigung des Anstellungsvertrages muss innerhalb einer zweiwöchigen Frist des § 626 BGB ausgesprochen werden. Diese Frist beginnt praxisgerecht jedoch in dem Zeitpunkt, in dem das für die Abberufung zuständige Organ (Gesellschafterversammlung) in seiner Eigenschaft als kollegial Organkenntnis von den die Kündigung begründenden Umständen hat, die Kenntniserlangung aller oder einzelner Mitglieder des Organs außerhalb der Gesellschafterversammlung löst den Fristlauf nicht aus. Die Zwei-Wochen-Frist beginnt also mit dem Zusammentritt der Gesellschafterversammlung.
Allerdings steht es nicht im Belieben der Gesellschafterversammlung, wann sie Zusammentritt und über die fristlose Kündigung des Geschäftsführers beschließt. Will eine GmbH den Anstellungsvertrag außerordentlich fristlos kündigen, hat sie nach Schöpfung des Anfangsverdachts einer schweren Pflichtverletzung die Aufklärung des Sachverhaltes zügig und ohne Unterbrechungen voranzutreiben. Hinzukommen kann, dass eine Verzögerung bei der Sachverhaltsaufklärung oder eine Verzögerung bei der Einberufung der Gesellschafterversammlung dahingehend ausgelegt werden kann, dass der angegebene Kündigungsgrund kein für einen wichtigen Grund hinreichendes Gewicht hatte.
Sodann ist die Gesellschafterversammlung schnellstmöglich einzuberufen. (oe)
Der Autor Christian Lentföhr ist Fachanwalt für Arbeitsrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht und Mitglied der Deutschen Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e.V. (www.mittelstands-anwaelte.de)
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