Kündigung in der Führungsetage

Den Chef rauswerfen? Gar nicht so einfach ...

26.01.2010
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Renate Oettinger war Diplom-Kauffrau Dr. rer. pol. und arbeitete als freiberufliche Autorin, Lektorin und Textchefin in München. Ihre Fachbereiche waren Wirtschaft, Recht und IT. Zu ihren Kunden zählten neben den IDG-Redaktionen CIO, Computerwoche, TecChannel und ChannelPartner auch Siemens, Daimler und HypoVereinsbank sowie die Verlage Campus, Springer und Wolters Kluwer. Am 29. Januar 2021 ist Renate Oettinger verstorben.

Wie ist bei Beleidigungen zu verfahren?

Gerade der letzte Punkt einer Beleidigung wirft bei der Einzelfallabwägung erhebliche Probleme auf: Ein schnell dahingesprochenes Wort, in besseren Zeiten als flapsiger Umgangston verstanden, wird häufig als Beleidigung aufgefasst, wenn die Luft ohnehin aufgeladen ist.

Grobe Beleidigungen sind geeignet, eine fristlose Kündigung zu begründen (Bundesarbeitsgericht, DB 1978, 1038) selbst wenn sie im einzelnen Fall nicht verschuldet sind (Bundesarbeitsgericht NZA 1999,863). Zwar sind damit nur besonders schwere, bewusste und gewollte Kränkungen aus gehässigen Motiven gemeint (Bundesarbeitsgericht, DB 1957,800). Dabei kommt es nicht auf die strafrechtliche Bewertung, sondern allein darauf an, ob dem Dienstgeber nach dem gesamten Sachverhalt zuzumuten ist, dass das Dienstverhältnis bis zum Ablauf der Kündigungsfrist fortzusetzen ist.

Keine Abmahnung erforderlich

Wichtig: Die fristlose Kündigung des Dienstverhältnisses eines Geschäftsführers hat keine Abmahnung zur Voraussetzung.

Wegen der Sachnähe zur Abberufung als Organ wird die Kündigung des Dienstverhältnisses eines Geschäftsführers der Kompetenz der Gesellschafterversammlung zugeordnet, dies heißt, die Gesellschafterversammlung kann die Kündigung aussprechen.