Kündigung in der Führungsetage

Den Chef rauswerfen? Gar nicht so einfach ...

26.01.2010
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Renate Oettinger war Diplom-Kauffrau Dr. rer. pol. und arbeitete als freiberufliche Autorin, Lektorin und Textchefin in München. Ihre Fachbereiche waren Wirtschaft, Recht und IT. Zu ihren Kunden zählten neben den IDG-Redaktionen CIO, Computerwoche, TecChannel und ChannelPartner auch Siemens, Daimler und HypoVereinsbank sowie die Verlage Campus, Springer und Wolters Kluwer. Am 29. Januar 2021 ist Renate Oettinger verstorben.

Beendigen diverser Rechtsverhältnisse

All diese Rechtsverhältnisse müssen einzeln und wirksam beendet werden. Die Anforderungen sind unterschiedlich und ergeben sich aus der Satzung wie aus dem Gesetz. Dabei ist die Abberufung als Organ vergleichsweise unkompliziert, wenn die Gesellschafterversammlung richtig eingeladen wird und die nötigen Mehrheiten bestehen. Einer frühzeitigen Aussperrung des Geschäftsführers ohne formellen Gesellschafterbeschluss kann hingegen mit einer einstweiligen Verfügung entgegengetreten werden, sodass von diesem Mittel besser kein Gebrauch zu machen ist.

Die Abberufung als Organ rechtfertigt für sich allein noch nicht die Beendigung des Dienstvertrages. Besteht daneben ein Arbeitsverhältnis, ist auch dieses gesondert zu kündigen - und die arbeitsrechtlichen Anforderungen sind zu beachten.

Ein Geschäftsführer-Anstellungsvertrag kann, wie jedes Dauerschuldverhältnis nach § 626 BGB außerordentlich gekündigt werden, wenn der Gesellschaft die Fortsetzung des Anstellungsverhältnisses nicht zugemutet werden kann.

Bei einem Zerwürfnis unter mehreren Geschäftsführern ist die Abberufung und Entlassung jedes Geschäftsführers möglich, der durch sein Verhalten zu den Zerwürfnis beigetragen hat, wenn eine gedeihliche Zusammenarbeit der Geschäftsführer nicht mehr zu erwarten ist.