Briefe

Dem Schutz der Daten verpflichtet

02.04.1993

Da ein nicht unerheblicher Teil Ihrer Leserschaft zum Kreis unserer Versicherten gehoeren duerfte, sehen wir uns veranlasst, nachdruecklich auf eine Fehlinformation hinzuweisen: Es heisst: "In einer spaeteren Ausbauphase soll die Karte dann auch die komplette Krankengeschichte enthalten." Diese Aussage ist definitiv falsch.

Im fuenften Buch des Sozialgesetzbuches, Pgr. 291, Abs. 2, sind die auf der Versichertenkarte zu speichernden Daten abschliessend benannt:

- Bezeichnung der ausstellenden Krankenkasse,

- Familienname, Vorname des Versicherten,

- Geburtsdatum,

- Anschrift,

- Krankenversichertennummer,

- Versichertenstatus,

- Tag des Beginns des Versicherungsschutzes,

- bei befristeter Gueltigkeit der Karte das Datum des Fristablaufs.

Diese Daten sind erforderlich, um

1. die Abrechnungsverfahren zwischen Leistungserbringern und Krankenkassen zu rationalisieren und

2. die gesetzlich vorgesehenen Pruefungen zur Richtigkeit der Abrechnungen und zur Qualitaet und Wirtschaftlichkeit des aerztlichen und zahnaerztlichen Handelns vornehmen zu koennen.

Auch der neu geschaffene gesetzliche Anspruch jedes Versicherten, auf eigenen Wunsch hin ueber die fuer ihn abgerechneten Leistungen informiert zu werden, waere ohne eine fehlerfreie Weitergabe der genannten Daten im Abrechnungsverfahren nicht einzuloesen.

Ihre Darstellung kann den Eindruck erwecken, dass die Krankenkassen die Versichertenkarte zur Speicherung weiterer Daten nutzen. Dies ist weder beabsichtigt noch zulaessig.

Es wuerde gegen elementare Grundsaetze des Schutzes der personenbezogenen Daten verstossen. Dem Schutz dieser Daten fuehlt sich die Techniker Krankenkasse vielmehr besonders verpflichtet.

Dr. Helmut Rueberg

Techniker Krankenkasse