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"Deaktivierungsgebühr" für Handys ist unzulässig

26.04.2002

MÜNCHEN (COMPUTERWOCHE) - Für die Auflösung eines Handy-Vertrags muss der Kunde keine Gebühr zahlen. Dies hat der Bundesgerichtshof jetzt entschieden und damit eine gegenteilige Entscheidung des Oberlandesgerichts Schleswig Holstein aufgehoben. Der Bundesverband der Verbraucherzentralen (VZBV) hatte gegen den Mobilfunkanbieter Talkline geklagt, weil dieser für die Stilllegung eines Anschlusses eine "Deaktivierungsgebühr" in Höhe von 17,35 Euro verlangt. Die Verbraucherschützer hatten argumentiert, dass die Auflösung von Verträgen im Wirtschaftleben "absolut normal" sei. Deshalb dürfe man die anfallenden Verwaltungskosten auf keinen Fall dem Kunden anlasten. Betroffenen Kunden empfiehlt der Verband, sich die Gebühr zurückerstatten zu lassen. (sp)