Rechtsverbindliche E-Post

De-Mail auch nach Beschluss unter Beschuss

28.10.2010
Von Johannes Klostermeier

Beim NIFIS-Symposium „Sichere elektronische Kommunikation" im Darmstadtium in Darmstadt diskutierten Befürworter und Kritiker die Vor- und Nachteile der De-Mail. Nifis steht für „Nationale Initiative für Informations- und Internet-Sicherheit", eine „herstellerunabhängige Selbsthilfeorganisation der Wirtschaft, die Unternehmen im Kampf gegen die wachsenden Gefahren aus dem Internet technisch, organisatorisch und rechtlich stärken möchte".

De-Mail-Kritiker melden sich weiterhin zu Wort

Die Kritiker warfen die Frage auf, ob die De-Mail in der geplanten Form überhaupt notwendig sei und verwiesen auf bereits existierende Methoden wie die qualifizierte elektronische Signatur, ebenfalls schon per Gesetz geregelt, oder das Verschlüsselungssystem Pretty Good Privacy (PGP), die hinreichend für Authentizität, Integrität und Vertraulichkeit elektronischer Nachrichten sorgten.

Das Argument der Gegenseite, darüber hinaus sei mit der Zustellungspflicht der Provider spätestens binnen acht Stunden jetzt auch Verfügbarkeit im Sinne von Verlässlichkeit gesetzlich verankert, bezeichnete Mathias Gärtner, öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger IT und Stellvertretender Vorsitzender der NIFIS, als prinzipiell richtig aber de-facto wenig relevant. Es seien de-facto Fälle bekannt, in denen die nicht erfolgte Zustellung einer E-Mail schwerwiegende Folgen nach sich gezogen hätte. „Wer auf eine wichtige Frage keine Antwort bekommt, greift doch automatisch zum Telefonhörer, um sich zu vergewissern. Es besteht keine Notwendigkeit, diesen Aspekt gesetzlich zu regeln."

Ein Dorn im Auge ist den Kritikern aber vor allem das Ignorieren der qualifizierten digitalen Signatur und das daraus resultierende fehlende Zusammenspiel mit der De-Mail. Wohlgemerkt in rechtlicher Hinsicht, da „rein technisch der zusätzliche Einsatz der Signatur bei De-Mail ohne weiteres möglich ist - ebenso wie auch die End-to-End-Verschlüsselung eine mögliche und sinnvolle Ergänzung darstelle.

Dr. Thomas Lapp, IT-Experte der Bundesrechtsanwaltskammer und Vorstandsvorsitzender der NIFIS, monierte, dass die De-Mail „nicht einmal die Anforderungen an die gesetzliche Schriftform erfüllt. Im elektronischen Rechtsverkehr ist dafür weiterhin die Verwendung der qualifizierten elektronischen Signatur notwendig.“ Wie wenig durchdacht das dem neuen elektronischen Kommunikationsmittel zugrunde liegende Gesetz sei, zeige sich auch daran, „dass dem Bürger zwar per De-Mail eine Verfügung oder ein Bescheid zugestellt werden kann, er für die Einlegung eines Widerspruchs aber zwingend die qualifizierte elektronische Signatur verwenden muss.“ Für den Bürger, der qualifizierte elektronische Signaturen verwendet, biete De-Mail keinen zusätzlichen Gewinn an Sicherheit.