Datenverarbeitung in der Rechtspraxis:Aufgestellt ist nicht betriebsbereit

21.12.1979

Zwar ist das Austesten von EDV-Anlagen mit Diagnostikprogrammen zum Zwecke der Feststellung der Betriebsbereitschaft branchenüblich. Vielleicht kann man sogar davon sprechen, daß es sich um einen Handelsbrauch handelt. Jedoch kann dieses nur insoweit gelten, als eine Geeignetheit der Datenverarbeitungsanlage nur zu dem gewöhnlichen Gebrauch vereinbart worden ist.

Da der Lieferant die Herstellung der individuellen Betriebsbereitschaft als Hauptpflicht schuldet - entweder schon nach dem Wortlaut des Vertrages, oder aber wegen der Branchenüblichkeit, möglicherweise sogar Handelbrauches - trägt er die Beweislast für die Erfüllung dieser Hauptpflicht. Dieser kommt er nun nicht damit nach, daß er auf die einwandfreie Arbeit seiner diagnostics hinweist, sondern nur dadurch, daß er einen echten Produktionslauf mit Originalprogrammen und -daten des Anwenders startet und diesem die Erfüllung der vertraglich vereinbarten Kriterien demonstriert. Somit wird der Abnahmetest, auf den der Anwender einen direkten vertraglichen Anspruch nicht hat, zu einer Obliegenheit des Lieferanten.

Die Demonstration muß auf einer komplett installierten Anlage laufen. Unzureichend ist es zum Beispiel, im Falle von Installationen mit einer größeren Zahl von geplanten Bildschirmen die Betriebsbereitschaft mit einer begrenzten Zahl von Bildschirmen zu testen. Eventuelle Kapazitätsmängel der Hardware bleiben verborgen, das Antwort-Zeit-Verhalten des Systems bleibt letztlich offen .

Über beides läßt sich annähernd Verläßliches nur aussagen bei kompletter Installation unter voller Belastung.

Es ist nochmals hervorzuheben:

Die Unmaßgeblichkeit der diagnostics zur Bestimmung der Betriebsbereitschaft der Anlage, wenn besondere Eigenschaften derselben vereinbart sind, ist auch dann gegeben, wenn der Lieferant sich standardmäßig vorbehalten hat, den Beweis mit seinen diagnostics anzutreten. Hier zieht dann in jedem Fall der Hinweis auf die getroffenen besonderen Vereinbarungen über Eigenschaften der Anlage oder über besondere Einsatzzwecke, da das vorbehaltene Beweismittel insoweit untauglich . ist. Diese Grundsätze muß der Anwender um so mehr beachten, als sich an die Herstellung der Betriebsbereitschaft üblicherweise die erhebliche Rechtsfolge knüpft, daß Kaufpreis oder Mieten fällig werden.

Ein Wort ist auch noch zu verlieren zu den standardmäßigen vorbereiteten Erklärungen die der Lieferant dem User nach Aufstellung der EDV-Anlage üblicherweise zur Unterzeichnung vorlegt. Der User sollte diese Erklärungen sorgfältig lesen, bevor er sie unterzeichnet. Oftmals soll er mit seiner Unterschrift ausdrücklich erklären, daß die Anlage betriebsbereit übergeben wurde, was rechtlich die Bedeutung der Anerkennung der ordnungsgemäßen Erfüllung hat. Aber nicht nur in einem solchen Fall ist Vorsicht geboten. Gefährlich ist es zum Beispiel auch, wenn der User bestätigt, daß die Anlage am "11. 12. 1979" aufgestellt worden ist. Das Problem liegt in der Frage, wie der Begriff "Aufstellung" auszulegen ist. Ist er eventuell im Vertrage definiert als "Herstellung der Betriebsbereitschaft", anerkennt der User mit seiner Unterschrift unter ein solches Papier die Herstellung der Betriebsbereitschaft, obwohl diese, wie sich nachträglich herausstellt, in Wirklichkeit noch gar nicht gegeben war.

Da der Lieferant die vom Kunden unterschriebenen sogenannten Aufstellungsmeldungen als Quittung für die Erfüllung seiner Hauptpflicht betrachtet und das Datum der Unterschrift auch maßgeblich für die Fälligkeit von Kaufpreis und Mietzins sein läßt, sollten derartige Quittungen erst dann erteilt werden, wenn sich der Anwender auch tatsächlich von der Betriebsbereitschaft der Anlage überzeugt hat.

Am besten hierfür geeignet sind - wie gesagt - echte Produktionsläufe. Problematisch ist es allerdings, wenn eine sukzessive Übernahme von Anwendungen über einen längeren Zeitabschnitt geplant ist. Im Falle des Kaufes geht der User bei dieser Sachlage ganz erhebliche Risiken ein, die darin liegen, daß Gewährleistungs- oder Garantiefristen laufen, im Falle der Miete kann der User sich später zeigende Mängel jederzeit nach Auftreten geltend machen.

In solchen Fällen ist es dringend zu empfehlen, mit dem Lieferanten eine entsprechend lange Gewährleistungsfrist zu vereinbaren, und zwar schon bei Vertragsschluß. Hinterher wird sich der Lieferant hierzu schwerlich bereit finden können, da eine solche Vereinbarung seine Rechte schmälert.

Auch wenn Beratungsmängel vorliegen, verjähren Schadenersatzansprüche hieraus nach Ablauf der gesetzlichen Verjährungsfrist von sechs Monaten, sofern die Falschberatung im Zusammenhang mit Mängeln der Anlage steht.

Auch beginnt die Verjährungsfrist zu laufen, ohne daß der User den Mangeltatbestand kennen muß. Der Beginn der Verjährungsfrist richtet sich ausschließlich nach der Übergabe der Anlage.

Im Zusammenhang mit den oben behandelten Aufstellungsmeldungen sei noch erwähnt, daß in einem Fall aus der Praxis ein Anwender nach einer vorher unterschriebenen Aufstellungsmeldung des Lieferanten über den Nachteil hinaus, daß der Kaufpreis fällig wurde, einen weiteren und zwar erheblich schlimmeren Nachteil hinnehmen mußte. Nach Maßgabe der vertraglichen Vereinbarungen kann er nämlich nicht in den Genuß einer wenige Tage später wirksam werdenden Kaufpreissenkung erheblichen Umfanges kommen. Dabei war nach seiner Überzeugung Betriebsbereitschaft zum Zeitpunkt der Unterschriftleistung keineswegs gegeben, nachdem die Diagnostikprogramme des Lieferanten nur auf einer Minimalkonfiguration eingesetzt wurden, nicht dagegen auf der Konfiguration, die den gemeinsamen Planungen der Vertragsparteien vor und bei Abschluß der Verträge entsprach.