Datenverarbeitung in der Rechtspraxis

30.11.1979

Von Rechtsanwalt Bodo Brechlin

Folge 3

Überforderte Anwälte, überforderte Richter

Der Anwender rügt ja gerad Fehlverhalten der Anlage Software im praktischen Einsatz. Nicht anderes interessiert ih besondere nicht wie schnell 20 Stamrnsätze verarbeitet werden!

Oft bleibt der Mangel unbemerkt,weil das Gutachen - bleiben wir bei unserem Beispiel - sich Zahl der verarbeiteten Stammsätze ausschweigt. Verlust des Prozesses ist die Konsequenz. Die Mangel der Beweiserhebung würden wohl selbst, wenn sie in einem Protokoll oder im Gutachten selbst festgehalten werden, vom Gericht ohne Hinweis durch die Partei nicht erkannt werden. Es ist deshalb erforderlich, mindestens in bedeutenderen EDV-Prozessen sich einen eigenen Gutachter zu leisten, der nicht zu den wenigen überlasteten vereidigten Sachverständigen gehört, und denselben vorab ein Gutachten machen zu lassen, an dem der gerichtlich bestellte Sachverständige sich hinsichtlich der an ihn gestellten Anforderungen messen lassen mag. Vor allem ist es auch erforderlich, den eigenen Gutachter auch bei der Beweiserhebung präsent sein zu lassen. Auch sollte er im Termin zur mündlichen Verhandlung zugegen sein. Der zusätzliche Aufwand rnacht sich in der Regel bezahlt.

Zum Taktischen soll abschließend noch folgendes bemerkt werden:

Der Anwender, dem eine Auseinandersetzung mit dem Hersteller ins Haus steht, söllte sich nicht erst, wenn der Rechtsstreit bereits anhängig ist, hilfesuchend an einen eigenen Gutachter oder an einen in EDV-Angelegenheiten erfahrenen Rechtsvertreter wenden, sondern bereits dann, wenn die Auseinandersetzung sich abzuzeichnen beginnt. Eine wichtige Rolle spielt die Beweissichierung, aber auch das taktische Vorgehen gegen den Hersteller. Außerdem können Rechtspositionen verlorengehen, wenn sie nicht rechtzeitig erkannt und geltend gemacht werden.

Da der Rechtsstreit nicht zuletzt aus wirtschaftlichen Erwägungen wohl nur die ultima ratio sein wird, sollten die taktischen und rechtlichen Positionen bereits zu einem Zeitpunkt, formuliert und dem Hersteller eröffnet sein, bevor sich dieser intern in einer Richtung festgelegt hat, die eine für den Anwender günstige außergerichtliche Regelung ausschließt. Erfahrungsgemäß verliert der Hersteller schnell den Geschmack am Prozessieren, wenn er merkt, daß der Anwender qualifiziert vertreten ist; er ist dann leichter bereit, die Angelegenheit wenigstens annähernd im Sinne, des Anwenders zu erledigen.

Wird fortgesetzt