Datenverarbeitung in der Rechtspraxis

25.04.1980

Diese gesetzliche Regelung besagt, daß die Bestimmung (hier: der Leistungszeit) nach billigem Ermessen zu treffen ist. Zur Bestimmung ist der Lieferant verpflichtet, und zwar zu einer angemessenen Zeit vor dem "Zirka- beziehungsweise Plan-Termin". Der Lieferant verliert sein Bestimmungsrecht, wenn er auf eine unter Fristsetzung erfolgte Aufforderung des Gläubigers hin sein Bestimmungsrecht nicht ausübt. Nunmehr muß, da eine Fälligkeit der geschuldeten Leistung nicht ohne weiteres eintritt, der Gläubiger auf Ausfüllung des offengebliebenen Vertragspunktes klagen. Erst nach rechtskräftig erfolgter Bestimmung der Leistungszeit durch den Richter kann der Gläubiger auf Erfüllung klagen, den Lieferanten in Verzug setzen und unter Umständen auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung klagen.

Allein dieser dornenvolle Weg, den der Gläubiger, der eine bestimmte Leistungszeit vertraglich nicht zugesagt bekommen hat, gehen muß, beweist, daß keinesfalls davon die Rede sein kann, daß die Leistungszeit im Sinne des AGB-Gesetzes hinreichend bestimmt ist.

Dieses gilt nach der hier vertretenen Auffassung sowohl für den nichtkaufmännischen als auch für den kaufmännischen Verkehr.

Im Rahmen der Ausübung des Ermessens bei der Festlegung der Leistungszeit, die jetzt der Richter für den Lieferanten übernommen hat, sind die besonderen Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, zum Beispiel, daß sich der Lieferant unter Umständen die Ware erst selbst von Dritten beschaffen muß, was einen größeren zeitlichen Spielraum erfordert.

Deshalb ist prinzipiell davon auszugehen, daß das vom Gesetz geforderte Merkmal der hinreichenden Bestimmtheit sich nur durch die Verwendung kalendarischer Daten wird verwirklichen lassen.

Unproblematisch ist es, insbesondere unter Berücksichtigung der Zielsetzung des Gesetzes, wenn der Lieferant den Liefertermin bestimmt mit "spätestens 30.11.1980". Damit steht fest, daß der Lieferant mit dem 01.12.1980 in Verzug kommt. Unproblematisch ist es auch, wenn der Lieferant einen kalendarischen Lieferzeitraum angibt, zum Beispiel "3. Dekade November 1980".

Nur dürfen die kalendarisch angegebenen Zeiträume nicht zu weit sein, da dann ebenfalls wieder das Merkmal der hinreichenden Bestimmtheit nicht gegeben ist. Immerhin soll sich ja der Gläubiger auch empfangsbereit halten, und insbesondere im EDV-Bereich sind umfangreiche organisatorische Maßnahmen zu ergreifen, wenn zum Beispiel eine ganze EDV-Anlage zur Lieferung ansteht. Auch finanzielle Aspekte müssen berücksichtigt werden, da eventuell zuvor installierte Systeme gekündigt sind und erst zu bestimmten Zeiten aus der Miete gehen können.

Der Mangel der hinreichenden Bestimmtheit hat zur Folge, daß der standardmäßige zeitliche Leistungsvorbehalt unwirksam ist, was die gesetzliche Regelung des ° 271 BGB an ihre Stelle treten läßt. Diese Bestimmung besagt, daß der Gläubiger die Leistung sofort verlangen kann, der Schuldner sie sofort bewirken kann, wenn eine Leistungszeit weder bestimmt, noch aus den Umständen zu entnehmen ist!

Liegt ein standardmäßiger Leistungszeitvorbehalt nicht vor, muß der Gläubiger den bereits beschriebenen Weg des ° 315 BGB gehen.

Bei der Ermittlung, was Standardbedingung - also Allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne des Gesetzes - ist, kommt es in keiner Weise auf die Form an, sondern nur darauf, ob der Lieferant die unbestimmt gehaltene Lieferzeitklausel für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert hat.