Besondere Anforderungen

Datenschutzbeauftragter - zum Stillschweigen verpflichtet

09.11.2010
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Renate Oettinger war Diplom-Kauffrau Dr. rer. pol. und arbeitete als freiberufliche Autorin, Lektorin und Textchefin in München. Ihre Fachbereiche waren Wirtschaft, Recht und IT. Zu ihren Kunden zählten neben den IDG-Redaktionen CIO, Computerwoche, TecChannel und ChannelPartner auch Siemens, Daimler und HypoVereinsbank sowie die Verlage Campus, Springer und Wolters Kluwer. Am 29. Januar 2021 ist Renate Oettinger verstorben.

Gewährleistung der Verschwiegenheit des Datenschutzbeauftragten

Damit die Verschwiegenheit des Datenschutzbeauftragten überhaupt möglich ist, müssen die Kommunikationswege zu und von dem Datenschutzbeauftragten entsprechend sicher organisiert werden. Dazu gehört, dass die an ihn gerichtete Post nicht zentral geöffnet werden darf, sondern diesen unkontrolliert erreichen muss. Daneben müssen ihn erreichende und von ihm ausgehende Telefonate von der Telefondatenerfassung ausgenommen werden. Ein Einzelzimmer, in welchem er vertrauliche Gespräche führen kann, muss zur Verfügung gestellt werden. Dieselbe Bewertung muss freilich auch für die Organisation seines E-Mail-Postfaches sowie für einen digitalen Terminkalender gelten. Jeglicher Rückschluss auf die Betroffenen, denen gegenüber er seine Stellung wahrnimmt, darf nicht rekonstruierbar sein.

Strafrechtlicher Schutz der Verschwiegenheit des Datenschutzbeauftragten

Im BDSG befindet sich keine Norm, die einen Verstoß gegen die Verschwiegenheitsverpflichtung strafrechtlich sanktioniert oder mit einem Bußgeld belegt.

Die Wahrung der Schweigepflicht des Beauftragten wird vom Strafgesetzbuch nur in den in § 203 Abs. 2 a StGB besonders genannten Fällen erfasst (Stichwort: "Verletzung anvertrauter Geheimnisse besonders geschützter Personen").

Zeugnisverweigerungsrecht des Datenschutzbeauftragten

Der Schweigepflicht des Datenschutzbeauftragten korrespondiert ein Zeugnisverweigerungsrecht in § 4 f Abs. 4 a BDSG. Insofern kann er die Aussage verweigern wenn Daten betroffen sind, die seiner beruflichen Geheimhaltungspflicht unterliegen. Das Zeugnisverweigerungsrecht erstreckt sich auch auf sein Hilfspersonal. Soweit das Zeugnisverweigerungsrecht reicht, unterliegen die Akten des Datenschutzbeauftragten auch einem strafprozessualen Beschlagnahmeverbot.

Fazit

Insgesamt wird die unabhängige Stellung des Datenschutzbeauftragten durch die Verschwiegenheitsverpflichtung gestärkt. Für Unternehmen mit internen Datenschutzbeauftragten heißt dies vor allem, dass diesen die technischen Möglichkeiten zur vertraulichen Kommunikation mit anderen Beschäftigten oder Kunden zur Verfügung gestellt werden müssen, um den gesetzlichen Vorgaben zu entsprechen. (oe)

Kontakt:

Der Autor Dr. Sebastian Kraska ist Rechtsanwalt und externer Datenschutzbeauftragter im IITR Institut für IT-Recht - Kraska GmbH. Die Autorin Alma Lena Fritz ist Rechtsassessorin. IITR Institut für IT-Recht - Kraska GmbH, Eschenrieder Straße 62c, 82194 Gröbenzell, Tel.: 089 5130392-0, E-Mail: skraska@iitr.de, Internet: www.iitr.de