Grundsatzurteil des Landgerichts Ulm

Datenschutzbeauftragter - ein Beruf von Computerexperten

07.12.1990

ULM (CW) - Das Landgericht Um hat jetzt eine Grundsatzentscheidung zum Berufsbild des Datenschutzbeauftragten getroffen und festgestellt, daß die Datenschutzbeauftragten in der Erfüllung ihrer Aufgabe, Beeinträchtigungen und Gefahren entgegenzuwirken, die sich aus dem massenhaften Umgang mit personenbezogenen Daten ergeben, einen selbständigen Beruf ausüben.

Das Urteil wurde im Zusammenhang mit der Eintragung des Berufsverbandes der betrieblichen und behördlichen Datenschutzbeauftragten Deutschlands (BvD) gefällt. An die erforderliche Fachkunde und Zuverlässigkeit der betrieblichen und behördlichen Datenschutzbeauftragten sind dem Urteil zufolge hohe Anforderungen zu stellen: Datenschutzbeauftragte müssen die Vorschriften der Datenschutztgesetze des Bundes und der Länder und alle anderen den Datenschutz betreffenden Rechtsvorschriften anwenden können. Sie müssen über Kenntnisse der betrieblichen Organisation verfügen und Computerexperten sein. Außerdem wird ihnen erwartet, das sie mit Konflikten um ihre Person, ihre Funktion und Aufgabe in angemessener Art und Weise umgehen können. Das Landgericht Ulm wies in seiner Entscheidung ferner darauf hin, daß sich im Zuge der fortschreitenden Entwicklung zur Ausbildung fachkundiger Datenschutzbeauftragter schon jetzt eine spezielle Ausbildung zum Datenschutzbeauftragten abzeichnet. Als Beispiel führt das Gericht die Zusatzausbildung von Datenschutzbeauftragten durch den Fachbericht der Technischen Informatik der Fachhochschule Ulm an.

Die Entscheidung des Ulmer Landgerichts war vom Vorstand des Berufsverbandes der betrieblichen und behördlichen Datenschutzbeauftragten Deutschlands (BvD) angestrebt worden weil das zuständige Amtsgericht sich weigerte, den in Ulm ansässigen Berufsverband ins Vereinsregister einzutragen. Das Registergericht hatte in der Tätigkeit der Datenschutzbeauftragten nicht die Ausübung eines eigenständigen Berufes gesehen.