Arbeitnehmerdaten

Datenschutz und Einwilligung der Mitarbeiter

05.08.2011
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Renate Oettinger war Diplom-Kauffrau Dr. rer. pol. und arbeitete als freiberufliche Autorin, Lektorin und Textchefin in München. Ihre Fachbereiche waren Wirtschaft, Recht und IT. Zu ihren Kunden zählten neben den IDG-Redaktionen CIO, Computerwoche, TecChannel und ChannelPartner auch Siemens, Daimler und HypoVereinsbank sowie die Verlage Campus, Springer und Wolters Kluwer. Am 29. Januar 2021 ist Renate Oettinger verstorben.

Geltungsbereich des Telekommunikationsgeheimnisses

Im Geltungsbereich des Telekommunikationsgeheimnisses (insbesondere bei ausdrücklich oder stillschweigend erlaubter Privatnutzung betrieblicher Kommunikationsmittel) sind Betriebsvereinbarungen hingegen nicht möglich. Zwar wird dieses gemäß § 88 Abs. 3 S. 3 TKG nur unter dem Vorbehalt, dass weder das TKG selbst noch eine andere gesetzliche Vorschrift eine Durchbrechung des Fernmeldegeheimnisses vorsieht, gewährt. Im Unterschied zu § 4 Abs. 1 BDSG stellt eine Betriebsvereinbarung jedoch keine "andere gesetzliche Vorschrift" im Sinne von § 88 Abs. 3 S. 3 TKG dar, sodass hier von jedem Arbeitnehmer gesondert in die Datenverarbeitung eingewilligt werden muss.

Fazit

Bei der Einwilligung der Arbeitnehmer in die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten sind einige rechtliche Vorgaben zu beachten, die in der Praxis gerade hinsichtlich der elektronischen Erfassung von Mitarbeiterdaten für den Arbeitgeber Nachteile und Unwägbarkeiten mit sich bringen. Nach Möglichkeit sollte in den Betrieben in diesen Fällen daher auf Betriebsvereinbarungen zurückgegriffen werden. Ist dies auf Grund der betrieblichen Besonderheiten nicht möglich, sind die gesetzlichen Vorgaben zur wirksamen Erteilung einer Arbeitnehmer-Einwilligung zu beachten. (oe)

Kontakt:

Der Autor Dr. Sebastian Kraska ist Rechtsanwalt und externer Datenschutzbeauftragter im IITR Institut für IT-Recht - Kraska GmbH. Die Autorin Alma Lena Fritz ist Rechtsanwältin. IITR Institut für IT-Recht - Kraska GmbH, Eschenrieder Straße 62c, 82194 Gröbenzell, Tel.: 089 5130392-0, E-Mail: skraska@iitr.de, Internet: www.iitr.de