Rechtsstreit vermeiden

Das Impressum im Internet, Teil 1

03.03.2014
Von Alexander Bräuer
Was man unter einem Impressum versteht, wer ein Impressum aufweisen muss und was es mit sogenannten Baustellen-Seiten auf sich hat, erklären wir in Teil eins einer fünfteiligen Serie.

Vor Kurzem ging ein Raunen durch die Internetnutzerschaft. Hintergrund waren teure Rechtsanwaltsschreiben, mit denen gewerbliche Facebook-User wegen des jeweils fehlenden Impressums zur Kasse gebeten worden sind.

Diese fünfteilige Serie befasst sich mit folgenden Themen:
Impressum: Was ist das genau?
Wer ist zur Bereitstellung eines Impressums verpflichtet?
Welche plattformbezogenen Probleme – etwa bei mobile.de, Facebook und Twitter – gibt es?
Welche Inhalte sind in einem Impressum erforderlich?
Wie kann ein rechtskonformes Impressum aussehen?
Beispiele aus der Praxis für verschiedene Anbieter und Rechtsformen

Teure Nachlässigkeit: Das fehlende oder bloß fehlerhafte Impressum auf einer Website ist nach wie vor eines der Hauptgründe für wettbewerbsrechtliche Abmahnungen.
Teure Nachlässigkeit: Das fehlende oder bloß fehlerhafte Impressum auf einer Website ist nach wie vor eines der Hauptgründe für wettbewerbsrechtliche Abmahnungen.
Foto: 3D-Designs - Fotolia.com

Obgleich ein fehlerfreies Impressum heutzutage eine Selbstverständlichkeit für jeden Internetnutzer, Programmierer, Webdesigner oder Internetdiensteanbieter darstellten sollte, hat die jüngste Abmahnwelle deutlich gemacht, wie vermeintliche Selbstverständlichkeiten zur Kostenfalle werden können. Das fehlende oder bloß fehlerhafte Impressum ist nämlich nach wie vor eines der Hauptgründe für wettbewerbsrechtliche Abmahnungen. Was häufig aber übersehen wird: Ein fehlerhaftes Impressum kann sogar mit Bußgeldern von bis zu 50.000,00 Euro geahndet werden.

Wie die anwaltliche Praxis immer wieder zeigt, gilt das Impressum für viele Betreiber von Internetseiten und Webdesigner auch heute noch als unbekanntes Land. Dieses unbekannte Land wird leider viel zu oft erst dann beschritten, wenn eine kostenpflichtige Abmahnung hierzu Anlass gegeben hat. Das muss aber nicht sein. Vielmehr ist es dank vieler "Hausmittel" selbst für Rechtslaien möglich, zumindest insoweit einen Internetauftritt rechtssicher zu gestalten.

Warum ein Impressum, und was ist das überhaupt?

Das " Impressum" wird durch das Telemediengesetz (TMG) vorgeschrieben und heißt rechtlich korrekt eigentlich "Anbieterkennzeichnung". Weil sich aber unter den Internetbenutzern der Begriff "Impressum" für alle Formen der Anbieterkennzeichnung durchgesetzt hat, wird der Begriff in der Praxis häufiger genutzt und auch in diesem Beitrag beibehalten.

Das Impressum dient vor allem dem Verbraucherschutz. Da sogenannte Distanzgeschäfte für Anbieter und Nutzer gewisse Risiken beinhalten, weil der Gegenüber naturgemäß nicht "greifbar" ist, soll die Identifizierbarkeit der Anonymität entgegenwirken und der besseren Rechtsdurchsetzung dienen. So soll der Internetbenutzer in transparenter Weise erfahren können, welche Person oder welches Unternehmen hinter einem Onlineauftritt steht und wer diesen gegebenenfalls zu verantworten. Zudem kann der Internetnutzer aufgrund des Impressums die Seriosität des Anbieters überprüfen, was ebenfalls zu einem sicheren Rechtsverkehr im Internet beiträgt.

Impressumspflicht auch beim B2B-Kundenkreis

Gleiches gilt natürlich auch, wenn auf Seiten des Internetnutzers kein Verbraucher, sondern ein Unternehmer beteiligt ist. Denn Unternehmer haben in der Regel ebenfalls ein großes Interesse daran, zu erfahren, welche Anbieter beispielsweise hinter einer bestimmten Werbeaussage oder einem konkreten Produktangebot stehen. Naturgemäß folgt daraus, dass die Impressumspflicht selbst dann gilt, wenn sich das Angebot ausschließlich an Unternehmer richtet.

Nicht minder wichtig ist der weitere Umstand, dass das Impressum auch dem Interesse der Allgemeinheit dient, soweit der Anbieter beispielsweise einer Aufsichtsbehörde unterstellt ist, die im Falle eines rechtswidrigen Verhaltens informiert werden und eingreifen kann.

Die Betreiber von Internetseiten oder Onlineportalen sollten deshalb das Impressum nicht als reine Pflichtübung verstehen. Es kann vielmehr auch als Chance genutzt werden, den guten Namen des Unternehmens im wahrsten Sinne des Wortes nochmals zu betonen, dem Interessenten Möglichkeiten zur Kontaktaufnahme zu bieten und hierdurch Vertrauen in die angebotenen Leistungen zu schenken.

Gerade weil das Impressum als solches heutzutage nahezu selbstverständlich sein sollte, werden gewiss diejenigen Anbieter kritisch betrachtet, deren Impressum entweder gar nicht, fehlerhaft oder bloß schwer erreichbar ist.

Wer muss ein Impressum vorhalten?

Wer ein Impressum vorhalten muss, ergibt sich aus § 5 Abs. 1 Satz 1 TMG. Nach dieser Gesetzesvorschrift müssen alle Diensteanbieter für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene, Telemedien die erforderlichen Angaben zur Anbieterkennzeichnung machen.

Diensteanbieter im Sinne des Gesetzes sind entweder natürliche Personen (bspw. der Online-Einzelhändler) oder juristische Personen (bspw. die GmbH), die eigene oder fremde Telemedien zur Nutzung bereithalten oder den Zugang zur Nutzung vermitteln.

Der Begriff der Telemedien wiederum ist sehr weit gefasst, so dass hiervon letztlich alle Informations- und Kommunikationsdienste erfasst werden, die sich nicht in der Telekommunikation selbst erschöpfen. Praktisch betrachtet fallen nahezu alle Onlineauftritte unter den Begriff des Telemediums, so insbesondere die klassischen Internetseiten und Onlineshops sowie Blogs, RSS-Feeds, Apps, aber auch eBay- und Amazon-Shops sowie Internetpräsenzen bei Twitter, Facebook oder mobile.de und nicht zuletzt E-Mails. Hingegen nicht zu den Telemedien gehören bspw. Bücher, Zeitschriften und sonstige Druckwerke oder die Internettelefonie über Skype & Co..

Das Angebot muss auch geschäftsmäßig, in der Regel (aber nicht nur!) gegen Entgelt, angeboten werden. Entgegen eines weitverbreiteten Missverständnisses kommt es dabei nicht darauf an, ob das Angebot beruflich oder gewerblich erfolgt oder ob hiermit überhaupt irgendein Gewinn erzielt wird bzw. erzielt werden kann. Auch die Gewinnerzielungsabsicht ist somit unbeachtlich. Die Geschäftsmäßigkeit liegt nach herrschender Meinung nämlich immer schon dann vor, wenn das Angebot auf einen längeren Zeitraum ausgerichtet und es nicht auf einen Einzelfall beschränkt ist. Kurz gesagt, liegt Geschäftsmäßigkeit immer dann vor, wenn das Angebot nicht dem rein privaten Bereich zuzuordnen ist.

Bei rein privaten Angeboten handelt es sich beispielsweise um private Familien-Homepages, Fotoalben, Hochzeitsseiten, private Blogs, private eBay-Angebote oder Mitteilungen/Einträge auf virtuellen schwarzen Brettern.

Die Grenze vom rein privaten Bereich hin zum geschäftsmäßigen Angebot wird jedoch schnell überschritten. So kann es in einigen Fällen bereits ausreichen, dass die eigentlich private Homepage mit Werbebannern oder Werbeanzeigen ergänzt wird, mit deren Hilfe ein Teil der Kosten gedeckt werden soll.

Weil die Grenze somit leicht überschritten werden kann, versteht es sich nahezu von selbst, dass Onlinehändler und Online-Dienstleister ein Impressum vorhalten müssen. Dies gilt gleichermaßen für Unternehmen und Anbieter, die lediglich eine sog. Webvisitenkarte veröffentlichen. Aber auch öffentliche Einrichtungen wie Schulen, Universitäten, Stiftungen, Bibliotheken sowie gemeinnützige Organisationen unterliegen der Impressumspflicht.

Nicht übersehen werden darf sodann, dass aber auch Diensteanbieter innerhalb eines Onlineportals ein Impressum vorhalten müssen. Dies gilt zumindest dann, wenn der Anbieter im Rahmen des Onlineportals dazu in der Lage ist, selbst über den Inhalt des Portals zu bestimmen. In praktischer Hinsicht betrifft dies somit vor allem Onlinehändler auf Internetplattformen wie eBay, Amazon, Yatego, Rakuten, mobile.de oder ähnlichen. Aber auch bei Kurznachrichtendiensten wie Twitter oder bei Social-Media-Diensten wie Facebook wird ein Impressum als erforderlich erachtet (natürlich nur, wenn diese Dienste nicht rein privat genutzt werden).

Im Video: Juristisch korrekte Webshops - Musterimpressum. Das komplette Videotraining können Sie sich bei video2brain ansehen (Trainer: Michael Rohrlich).

Impressum auch auf "Baustellen"-Seiten?

Ebenfalls ist dringend zu berücksichtigen, dass die sogenannten Baustellen-Seiten ("Hier entsteht demnächst die Internetpräsenz von…") ebenfalls ein Impressum vorhalten sollten. Auch wenn es hierzu derzeit zwei voneinander abweichende Auffassungen gibt, die sich mit der Frage befassen, ob es wettbewerbswidrig und damit abmahnbar ist, wenn auf einer Baustellen-Seite kein Impressum vorgehalten wird, handelt es sich hierbei stets um eine Frage des Einzelfalls. Ich bin jedenfalls der Meinung, dass spätestens dann, wenn sich aus der Baustellen-Seite selbst ergibt, dass die Seite zukünftig geschäftsmäßig genutzt werden wird, in jedem Falle ein Impressum verwendet werden sollte. Dies kann meiner Meinung nach sogar schon dann gelten, wenn die Internetadresse, also die URL, auf diesen Umstand schließen lässt (bspw. tiefbau-buxtehude.com, schuhladen-meppen.de oder zahnarzt-dr-plack.eu). Will man jedweden Risiken aus dem Weg gehen, ist somit auch bei den sogenannten Baustellen-Seiten zu empfehlen, ein Impressum bereitzuhalten.

Gerade weil die Grenzen für ein rein privates Angebot so eng sind und diese mithin leicht überschritten werden können, empfiehlt es sich, im Zweifelsfalle immer von einem geschäftsmäßigen Angebot auszugehen und ein Impressum bereitzuhalten - bei Bußgeldern von bis zu 50.000,00 € ist dies sicherlich auch kein "Luxus".

Nicht übersehen werden darf letztlich, dass die Impressumspflicht auch für im Ausland ansässige Anbieter gilt, zumindest sofern sie ihre geschäftliche Tätigkeit auch in der Bundesrepublik Deutschland entfalten oder ihr Angebot an inländische Internetnutzer richten. In der Praxis betrifft dies hauptsächlich die britische Kapitalgesellschaft in der Rechtsform der Limited (Ltd.). In diesem Falle sind neben der Anschrift der deutschen Niederlassung auch die Angaben zur Eintragung im britischen Handelsregister zu machen. (oe)

BITTE BEACHTEN SIE: Aufgrund des Umfangs müssen weitergehende Informationspflichten, bspw. solche nach § 55 des Rundfunkstaatsvertrages (RStV), unberücksichtigt bleiben.