Das Grundstueck

28.07.1995

In der Regel ist bei der "Allgemeingenehmigung fuer Funkanlagen innerhalb der Grenzen eines Grundstuecks" der Grundstuecksbegriff ausschliesslich auf eine zusammenhaengende wirtschaftlich genutzte Einheit festgelegt. Wenn beispielsweise oeffentliche Verkehrswege ein Grundstueck teilen, entstehen nach dem Fernmeldeanlagengesetz (FAG) zwei Grundstuecke. Ein Funkverkehr zwischen diesen Flaechen ist nach obiger Definition nicht gestattet.

Nicht zuletzt auf Antrag des Verfassers wurde fuer Funk-LANs ab dem 15. Mai 1995 ein erweiterter Grundstuecksbegriff eingefuehrt, der mehrere Flaechen einschliesst, die eine wirtschaftliche Einheit bilden und nur durch leicht ueberwindbare Hindernisse (zum Beispiel Strassen, Bahnlinien, Gewaesser) voneinander getrennt sind.