Die steuerrechtliche Seite

Das Finanzamt plant mit

06.08.1976

MÜNCHEN - Wer vermeiden will, daß die geleaste EDV-Anlage unerwartet in der Bilanz auftaucht, muß sich schon beim Abschluß eines Vertrages entscheiden. Wenn der Bundesverband deutscher Leasingunternehmen auch meint, betriebswirtschaftliche, insbesondere Finanzierungsüberlegungen seien beim Abschluß eines Leasingvertrages maßgebend - und nicht die früher einmal hochgespielten Steuerkalkulationen - das Finanzamt plant doch mit. Die Diskussion wird beherrscht von der sogenannten "Zurechnung". Damit wird das, auch handelsrechtlich noch nicht ausdiskutierte, Problem bezeichnet, wer denn eigentlich eine geleaste EDV-Anlage in seiner Bilanz aktivieren muß - der Leasingnehmer, der die Anlage nutzt, oder der Leasinggeber, der sie finanziert und dem sie formalrechtlich gesehen auch gehört.

Die Finanzämter neigen - unterstützt durch das Bundesfinanzministerium - dazu, eine Aktivierungspflicht beim Leasingnehmer zu bejahen. Denn, so argumentieren sie, der Leasingnehmer sei ja derjenige, der die Anlage ausschließlich nutze, im Endeffekt für das Investitionsrisiko geradestehen müsse und sie infolgedessen auch in seiner Bilanz auszuweisen habe.

Praktisch keine Auswirkung

In der jüngsten Leasingbroschüre des Institutes Finanzen und Steuern (Bonn) kommt Hans Joachim Spittler dagegen zu dem Schluß: Die Zurechnung von Leasing-Gegenständen hat für das Steueraufkommen praktisch keine Auswirkung. Jeder Abschluß eines Leasing-Vertrages verursacht unabhängig von der Zurechnung in etwa die gleiche Gesamtsteuerbelastung von Leasingnehmer und Leasinggeber." Die Finanzverwaltung sollte deshalb - so folgert Spittler - eine von Leasingnehmer und Leasinggeber einvernehmlich vorgenommene Zurechnung im allgemeinen nicht beanstanden. "Normalerweise wird dabei dem Leasinggeber der Leasinggegenstand zugerechnet."

L'art pour l'art

Die Diskussion ist für den Anwender weitgehend ein L'art pour l'art der Steuerexperten: Die steuerliche Beoder Entlastung des Leasingunternehmers schlägt sich in der Regel in dessen Kalkulation nieder, so daß im Endeffekt nichts zu gewinnen ist. Es kann aber durch rechtzeitige steuerliche Beratung vermieden werden, daß ein scheinbar vorteilhafter Vertrag im Nachhinein zu unangenehmen Überraschungen in der Buchhaltung führt. Einhellige Ansicht der Fachleute ist übrigens, daß die ab 1977 geltende neue Abgabenordnung in puncto Leasing keine Änderungen bringen wird.

Die strittige Tabelle

Zweiter aktueller Punkt in der steuerrechtlichen Leasing-Diskussion ist die Frage der Abschreibungsfristen. In den amtlichen Afa-Tabellen ist für EDV-Anlagen eine Abschreibungsfrist von fünf Jahren festgelegt. Im allgemeinen sind die Unternehmen an einer kurzen Frist interessiert - die Leasingfirmen bemühen sich aber derzeit um eine allgemeine Genehmigung zur Verlängerung. Sie finanzieren ja überwiegend Gebraucht-Anlagen über mehrere Jahre hinweg - und ein zwei Jahre altes System, das auf 48 Monate verleast wird, bringt schon Probleme. Im Einzelfall ist das wieder nur Theorie: Es ist jedem Steuerzahler unbenommen, bei seinem Finanzamt eine von der allgemeinen Tabelle abweichende betriebliche Nutzungsdauer darzulegen - und dann dementsprechend zu buchen.

Die neuesten Bücher über Leasing und Steuer

In Heft 110 der Schriftenreihe des Institutes "Finanzen und Steuern" e. V. behandelt der frühere Institutsmitarbeiter und jetzige Geschäftsführer des Bundesverbandes der Leasing-Unternehmen, Dipl.-Volkswirt Hans Joachim Spittler, die "Steuerrechtliche Zurechnung des Leasing-Gegenstandes bei der 2. Vertragsgeneration" (Wilhelm Stollfuß Verlag, Bonn Dechenstr. 7-11). In dieser Arbeit wird das Thema etwas mehr unter dem Blickwinkel des Steuerzahlers gesehen, während in der zweiten Neuerscheinung dieses Jahres die Überlegungen der Finanzämter ein wenig im Vordergrund stehen: Der Autor von "Leasing im Steuerrecht", Dr. Arno Portwein, arbeitet im Bundesfinanzministerium. (Forkel-Reihe Recht und Steuern, "Leasing im Steuerrecht", Forkel-Verlag GmbH, 62 Wiesbaden 1, Postfach 2120.)