"Reverse engineering" verstößt nicht gegen das Urheberrecht

Das Europäische Parlament will keine Software-Piraterie

07.12.1990

Dr. Michael Lehmann ist Professor für Wirtschaftsrecht an der Universität München und Referent am Max-Planck-Institut für ausländisches und internationales Patent-, Urheber- und Wettbewerbsrecht, München.

Am 1. Juli 1990 ist in Deutschland das Gesetz zur Bekämpfung der Produktpiraterie in Kraft getreten, das im Falle einer gewerbsmäßigen Schutzrechtsverletzung, etwa einer gewerbsmäßigen Verletzung von Urheberrechten gemäß ° 108 a Abs. 1 Urhebergesetz, Freiheitsstrafen bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vorsieht. Es stellt daher einen nicht unerheblichen Vorwurf dar, wenn eine Initiative des Europaparlaments quasi der Beihilfe zur Software-Piraterie bezichtigt wird (vgl. U. Immenga, FAZ vom 8. 11. 1990, S. 19; ähnlich auch Kindermann, Computer und Recht 1990, S. 638 ff.).

In Wahrheit befürwortet das Parlament keine "Piraterie per Tastendruck". Vielmehr geht es ihm nur um ein besseres Offenhalten der europäischen Computermärkte und damit um die Erhaltung und das Funktionieren eines eigenständigen, europäischen Soft- und Hardware-Wettbewerbs.

Gleicher Schutz in allen EG-Staaten

Dieses Anliegen teilt es nicht nur mit den für Wettbewerb und Telekommunikation, Informationsindustrie und Innovation zuständigen Kommissionsdienststellen in Brüssel, sondern auch mit verschiedenen Vereinigungen der europäischen Computerindustrie und Compteranwender, etwa der ECSA (European Computer Services Association), der ECIS (European Committee for Interoperable Systems) und der CUE (Computer Users of Europe). Auf der Gegenseite steht vor allem SAGE (Software Action Group for Europe), eine IBM- nahe Vereinigung, die insbesondere die wirtschaftlichen Interessen der großen Systemhäuser repräsentiert.

Die EG-Kommission - federführend ist die Generaldirektion 3, Binnenmarkt - hat dem Auftrag des EG-Weißbuches der Kommission (Vollendung des Binnenmarktes, 1985) und vor allem des Grünbuches der Kommission (über Urheberrecht und die technologische Herausforderung - Urheberrechtsfragen, die sofortiges Handeln erfordern, 1988) folgend im Januar 1989 einen ersten "Vorschlag für eine Richtlinie des Rates über den Rechtsschutz von Computerprogrammen" vorgelegt. Grundanliegen ist es dabei, einen ausreichenden, in den EG-Staaten prinzipiell gleichartigen, urheberrechtlichen Schutz für Computerprogramme sicherzustellen, der dem Anreiz und der Belohnung jedes Programmschöpfers dienen soll.

In diesem ersten Entwurf ist der wichtige Gesichtspunkt der Interoperabilität von Systemen und des grundsätzlich freien Zugangs zu den - wenn auch urheberrechtlich geschützten - Informationen nur unzureichend berücksichtigt worden. Zwar wurde dies in der Präambel angesprochen, aber im Text der Richtlinie nicht weiter ausgeführt. Worum geht es dabei?

Computerprogramme müssen stets mit anderen Produkten zusammenarbeiten (Hardware, Betriebssysteme, andere Anwenderprogramme, Peripheriegeräte etc.). Für das Funktionieren dieser Zusammenarbeit sind die Schnittstellen der Produkte ausschlaggebend. Wer die Schnittstellen monopolisiert, kann auch die angrenzenden Märkte beherrschen. Wettbewerber, die ergänzende oder Ersatzprogramme auf den Markt bringen wollen, aber auch Hardwarehersteller (etwa von Druckern oder externen Speichern) sind daher auf Informationen über diese Schnittstellen angewiesen, genauer: Sie müssen die betreffenden Informationen kennen und benützen dürfen. Deswegen wurde zum Beispiel IBM bereits seit 1984 von der Kommission unter Einsatz des kartellrechtlichen Instrumentariums mehrfach verpflichtet, ihre Schnittstellen-Informationen "freiwillig" bekanntzugeben.

Nur wenn die Schnittstellen allgemein zugänglich sind, kann der Wettbewerb auf allen Ebenen wirklich funktionieren und ein Systemhaus nicht den gesamten Markt, also Hardware, Betriebssystemprogramme, Anwenderprogramme, einfach dadurch zu dominieren und zu monopolisieren versuchen, daß sich kein anderer Anbieter interoperabel anschließen kann beziehungsweise darf.

Ferner ist dabei zu berücksichtigen, daß das Urheberrecht nur den Ausdruck einer Idee schützt, nicht aber die einem Werk zugrundeliegenden Ideen selbst. Vor allem ist das Urheberrecht von seiner Konzeption her auf eine Verbreitung der Ideen angelegt; historisch betrachtet ist es zusammen mit der Buchdruckerkunst entstanden.

Die Regeln, nach welchen sich Schnittstellen aufbauen, gehören zu den urheberrechtlich nicht geschätzten Ideen. Sind die Schnittstellen daher nicht ausreichend dokumentiert, bleibt dem betreffenden Softwarehersteller zur Erlangung der nötigen Informationen nur noch der Weg über die "Rückübersetzung" des regelmäßig in Maschinencode gelieferten Programms in eine dem Programmierer verständliche Programmsprache. In einer solchen Situation ist eine Rückübersetzung, die, rein technisch gesehen, die Vornahme einer urheberrechtsrelevanten Handlung bedingt (Erstellung von Kopien) und daher normalerweise der Zustimmung des Urhebers bedarf, die einzige Möglichkeit, Zugang zu den nicht geschützten Schnittstellen-Informationen zu erlangen.

Das Europäische Parlament hat daher eine Rückübersetzung befürwortet, wenn die benötigten Schnittstellen-Informationen nicht oder nicht in ausreichendem Maße bekanntgegeben werden. Dies war das zentrale Anliegen mehrerer Stellungnahmen der verschiedenen Kommissionen des Parlaments (M. Salema / K. Pinxten), die diesen wichtigen Wettbewerbsgesichtspunkt der Sicherstellung einer möglichst weitgehenden Interoperabilität der Systeme klar erkannt haben. Erst durch diese Ergänzung wird ein angemessener Ausgleich zwischen innovationsförderndem Rechtsschutz und der Gewährleistung von Wettbewerb sowie Offenhaltung der Märkte und der Wahrung der Ziele des Urheberrechts herbeigeführt.

Voraussetzungen für die Rückwärtsanalyse

Diesen Anregungen des Europäischen Parlaments folgend hat nunmehr die EG-Kommission nach ausführlicher interner Diskussion zwischen den verschiedenen Generaldirektionen, einen zweiten, geänderten Vorschlag für eine Richtlinie des Rates über den Rechtsschutz von Computerprogrammen (vom 18. 10. 1990) vorgelegt, der in Artikel 5bis unter sehr eingeschränkten Voraussetzungen eine Rückwärtsanalyse (partielle Rückübersetzung des Maschinencodes in den Quellcode) erlaubt.

Diese Rückwärtsanalyse muß zur Schaffung, Wartung oder zum Funktionieren eines unabhängig geschaffenen interoperablen Programms "unerläßlich" sein und darf nur dann erfolgen, wenn die folgenden Bedingungen additiv erfüllt sind: Die analysierenden Handlungen dürfen nur von einem Lizenznehmer oder einer ansonsten berechtigten Person beziehungsweise einem hierzu ermächtigten Dritten vorgenommen werden; die für die Herstellung der Interoperabilität notwendigen Informationen dürfen nicht schon zuvor veröffentlicht worden sein, und die Handlungen müssen sich auf die Teile des zu analysierenden Programms beschränken, die zur Herstellung der Interoperabilität notwendig sind. Außerdem dürfen die so gewonnenen Informationen nicht dazu verwendet werden, ein Programm zu schaffen oder zu vermerkten, welches das Urheberrecht am ursprünglichen Programm verletzt, insbesondere nicht für die Erstellung eines in seiner Ausdrucksform weitgehend ähnlichen Programms. Der Kommissionsvorschlag sieht also eine Reihe von Kautelen vor, damit Reverse Engineering (besser: Reverse Analysing) gerade nicht zur Schaffung eines Plagiats, einer das Urheberrecht des analysierten Programms verletzenden Nachahmung mißbraucht werden kann. Dies wird noch einmal ausdrücklich durch eine generalklauselartige Bestimmung in Artikel 5 bis Abs. 3 unterstrichen, welche dem "fair-use-Gedanken" des anglo-amerikanischen Urheberrechts sehr nahekommt.

Diese eingeschränkten Möglichkeiten einer Rückwärtsanalyse zur Herstellung der Interoperabilität sind vor dem Hintergrund zu sehen, daß die Schnittstellen ("Interfaces") an sich gemäß Artikel 1 Abs. 2 dieses Richtlinienvorschlags von, urheberrechtlichen Exklusivrechtsschutz mitumfaßt werden, obwohl das Urheberrecht traditionellerweise bislang immer einer möglichst weiten Verbreitung von Informationen förderlich sein wollte und jedenfalls nie als eine Zugangsschranke für die Entfaltung von Wettbewerb der Ideen zum Einsatz gebracht werden sollte oder dürfte. Der Zugang zu Schnittstelleninformationen ist gerade für kleine und mittlere Softwarehersteller - sie stellen den größten Anteil der europäischen Computerindustrie von ausschlaggebender Bedeutung. Sie sind auf diese Möglichkeit der Interoperabilität dringend angewiesen, und es grenzt an Rabulistik, in der Initiative des Europäischen Parlaments und dem Bemühen der EG-Kommission im Interoperabilität eine Förderung der Software-Piraterie zu sehen. Letztlich müßten nämlich, wie so oft auch auf anderen Gebieten, alle europäischen Verbraucher als Software-Anwender die Zeche dafür bezahlen, daß die Entwicklung des Wettbewerbsgeschehens auf dem Computermarkt von einigen Großen der Computerbranche dominiert wird.

Es ist daher nur zu hoffen, daß sich das Europäische Parlament in seinem Bestreben um die Offenhaltung der Märkte in dieser Schlüsselindustrie nicht beirren läßt - auch nicht durch eine vielleicht nur blauäugige Kritik.