Aufklärungspflicht
Eine Aufklärungspflicht bestehe dann, wenn der Auftrag vom Anlageziel des Kunden oder seinem bisherigem Risikoprofil abweicht. Auch ein Anleger, der bereits sei, hohe Risiken einzugehen, habe nach einer weiteren Entscheidung des BGH Anspruch auf zutreffende Informationen, insbesondere wenn die Beratung eine für den Anleger neue Form der Beteiligung zum Gegenstand habe, betont Zacher. Er empfahl deshalb, sich vor Anlageentscheidungen gründlich und umfassend zu informieren und sich vor allen Dingen zum Zwecke der Rechtssicherheit unbedingt schriftliche Unterlagen sowie ggfs. auch Bestätigungen zur Anlageform aushändigen zu lassen.
Weitere Informationen und Kontakt:
Prof. Dr. Thomas Zacher, MBA, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, DASV-Vizepräsident, Richard-Wagner-Str. 12, 50674 Köln, Tel.: 0221 943890-0, Fax: 0221 943890-60
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