Typische Risiken der Energieversorgung:

Computerschaden durch Stromausfall

03.12.1982

Das Landgericht Duisburg hat sich im Urteil vom 17. 9. 1981 - 8 0 175/81 - mit der Frage befaßt, ob sich ein Stromversorgungsunternehmen auf die Haftungsauschlußklausel des Abschnitts II Abs. 5 der Allgemeinen Bedingungen für die Versorgung mit elektrischer Arbeit berufen kann, wenn an einem Computer eines Kunden wegen Unterbrechung der Stromzufuhr ein Schaden eingetreten ist.

Für das Gericht ist der Haftungausschluß allgemein unbedenklich, da zum einen ein Stromabnehmer in der Lage ist, durch geeignete Vorkehrungen den Eintritt eines unmittelbaren Sachschadens infolge eines Stromausfalls abzuwenden. Zum anderen wird nach Ansicht des Gerichts wegen der Vielfalt der Nutzung elektrischer Arbeit für ein Energieversorgungsunternehmen ein völlig unübersehbares Risiko im Falle eines Stromausfalls begründet, so daß eine Haftung zu erheblich höheren Aufwendungen des Versorgers für die Versorgungssicherheit, zu hohen Rücklagen und damit zu erhöhten Stromkosten führen würde. Diese gingen letztlich zu Lasten der Stromabnehmer.

Das Gericht hat sich dafür auf eine frühere Entscheidung des Bundesgerichtshofes bezogen, in der zum Ausdruck kommt, die Haftungsauschlußklausel der Allgemeinen Versorgungsbedingungen stehe im Rang einer im Versorgungsweg erlassenen Rechtsnorm. Sie bringe daher den Willen des Gesetzgebers zum Ausdruck, die aus Stromausfällen entstehenden Schäden als typische Risiken der Energieversorgung, der Stromzufuhr, von der Haftung des Energieversorgers auszunehmen, Deshalb sei entgegen der üblichen Regel diese Ausschlußklausel der Allgemeinen Versorgungsbedingungen nicht eng, sondern weit auszulegen und auf alle vertraglichen und sonstigen Haftungstatbestände auszuweiten, die sich in einer Unterbrechung der Stromzufuhr verwirklicht haben.

So war für das Landgericht Duisburg die Berufung auf die Ausschlußklausel weder ein Verstoß gegen die guten Sitten noch treuwidrig. Es war nicht ersichtlich, daß die Monteure zu Beginn der Reparaturarbeiten an dem durch eine Verkehrsunfall beschädigten Schaltschrank in gröblicher Weise gegen ihre Sorgfaltspflicht verstoßen oder gar leichtfertig gehandelt hätten. Es war nicht zu erkennen, daß diesen Monteuren die besondere Empfindlichkeit der Computeranlage bekannt war und daß zugleich die Gefahr eines sofortigen Stromausfalls mit hohen Schadensfolgen für den Fall vorauszusehen war, daß das Gehäuse des Schaltschranks auch nur angefaßt, angehoben oder versetzt würde.

Auch daraus, daß die Firma unmittelbar vor Beginn der Reparaturarbeiten einen zur Aufklärung des vorausgegangenen Verkehrsunfalls von dem Versorgungsunternehmen entstandenen Betriebsmeister über die Gefahr eines plötzlichen Stromausfalls aufgeklärt und um rechtzeitige Benachrichtigung im Falle eines Stromausfalls bei Durchführung der Reparaturarbeiten gebeten hatte, ergab sich kein besonderer Grund, der in diesem Einzelfall dem Versorgungsunternehmen aus dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben die Berufung auf die Haftungsausschlußklausel verboten hätte. Maßgeblich dafür war, daß der zum Unfallort entsandte Betriebsmeister nach der Unterrichtung an einer anderen Schaltstelle des Stromversorgungsnetzes tätig geworden war, während andere Monteure des Reparaturtrupps bereits mit Arbeiten an dem beschädigten Schaltschrank begonnen hatten, so daß der zuvor über das Schadenrisiko informierte Betriebsmeister nicht mehr rechtzeitig eingreifen konnte. Der daraus abzuleitende Schuldvorwurf war nicht so schwerwiegend, daß eine Berufung auf den Haftungsausschluß treuwidrig oder gar sittenwidrig gewesen wäre.