Computer-Markting-Fachleute müssen vorhanden sein:Das Operational-Leasing birgt Risiken

23.06.1978

Tatsache ist, daß die mittelfristige Planung und Benutzung von Computeranlagen vernünftig ist und sich kostensparend für nahezu jedes Unternehmen auswirkt. Gerade die modernen EDV-Anlagen, mit einer bisher noch nie dagewesenen Überkapazität und Wachstumsstruktur, erlauben es, eine sichere Nutzungsdauer von vier bis sechs Jahren festzulegen. Konsequent aus dieser Sachlage heraus, wird der qualifizierte EDV-Manager in dieser Situation als unternehmerisch denkender und (hoffentlich) handelnder Kopf gefordert, hier das betriebswirtschaftliche Optimum zu erzielen. Eine der interessantesten und kostengünstigsten Lösungen stellt dabei zu nahezu 90 Prozent das Computer Leasing dar.

Wer nun nach Angebotsabgabe verschiedene Mietzahlen zu diversen Laufzeiten erhält und glaubt, bei der niedrigsten Mietzahl den richtigen Partner gefunden zu haben und danach seine Entscheidung trifft, der irrt.

Grundlegende Veränderungen im Markt sollen zu neuen Gedanken führen. Leasingkonzepte unterteilen sich skizzenhaft beschrieben, in:

þOperational-Leasing

þFinancial-Leasing (eventuell mit Kaufoption).

Diese Varianten sollte der EDV-Chef nicht statisch betrachten, sondern Vielmehr nach Kriterien, die über die gesamte Vertragslaufzeit wirken, abchecken.

Das Operational-Leasing-Verfahren oder auch nonfull pay out genannt, wurde in der letzten Zeit in Seiner komplizierten, nahezu auswuchernden Form dargeboten. Trotz der teilweise etwas niedrigeren Monatsmieten gegenüber dem F-Leasing und eventuell kürzeren Vertragslaufzeiten ist diese Version in bestimmten Fällen als anwenderfeindlich zu bezeichnen.

Dies stellt sich insbesondere dann heraus, wenn der Kunde im 2. oder 3. Jahr das System erweitern oder gar umtauschen möchte. Überrascht stellen dann Kunden fest, daß die Leasingfirma, mit der der Vertrag abgeschlossen wurde, überhaupt keine Rechte an diesen Geräten mehr hat.

Gerade bei Konstruktionen mit der Lloyds Police - die es mittlerweile nicht mehr gibt - schlossen manche Firmen Verträge ab, die anschließend über eine weitere Leasingfirma oder eine anonyme amerikanische Abschreibungsgesellschaft einer Bank verpfändet wurden. Da diese Verträge zumeist als Einmalinvestitionen vermarktet werden, werden Erweiterungsinvestitionen zumeist ein Kundenproblem, insbesondere wenn der Besitzer der Anlage in den USA residiert und nicht genannt werden will.

Verpaßt der Kunde darüber hinaus bei dem 84-Monate-Vertrag (der, entgegen Lloyds Auffassung, clever als 36-Monate-Vertrag vermarktet wurde) den ersten Kündigungstermin, dann sitzt er fest.

Auch das Begehren der Kunden, etwa eine 370-158 (so kürzlich in Nordrhein-Westfalen geschehen) aus einem solchen Vertrag aufzukaufen, um diese dann aus Kapazitätsgründen auf dem Markt gegen eine 168 auszutauschen, wird bei Operational-Leasing-Firmen strikt abgelehnt. Der zu Anfang gegebene Kostenvorteil ist dann schnell aufgezehrt, ja, es kann sogar in herbe Verluste umschlagen.

Nicht so beim Financial-Leasing-Konzept, wenn der Kunde vernünftige Verträge mit Ablösesummen, eventuell Kaufoptionen und einem Remarketingkonzept abschließt.

Freilich gibt es auch hier wesentliche Punkte zu beachten. Im Remarketingfalle oder bei vorzeitige Vertragsänderung fährt der Kunde am besten, wenn er mit einem Leasing-Unternehmen kontrahiert, das über Computer-Marketingfachleute verfügt. Es ist anzunehmen - und in der Praxis bewiesen - , daß diese eher in der Lage sind, beispielsweise eine auf 5 oder 6 Jahre vermietete Anlage, etwa nach 3 Jahren auf dem internationalen Markt optimal für den Kunden zu vermarkten, als reine Bankadressen dies tun können. Durch die Beteiligung von 75 zu 25 Prozent am Mehrertrag beim Remarketing gewinnt der Kunde Summen hinzu, die als weiterer außerordentlicher Kostenvorteil die Ersparnis, siehe Beispiel 370-148, bedeutend vergrößern. Vertraglich sollte der Kunde dies beachten, daß bei Remarketingbeteiligungen keinesfalls über 75 Prozent vereinbart werden, da ansonsten die Aktivierungspflicht beim Kunden liegt. Die 40:90-Regel bei der Bemessung der Mietzeit im Verhältnis zur betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer (AfA) kann auch durch sogenannte Vollamortisationsverträge auf große Mietzeiten unschädlich angewandt werden.

* René Sefler ist Geschäftsführer der ACL-Abacus-Computer-Leasing GmbH, Frankfurt.