Amazon, Google und Microsoft

Cloud Computing von der juristischen Seite

12.10.2009
Von Thomas  Söbbing

Gerichtsstand und Rechtswahl

Die Rechenzentren, von denen aus das Cloud Computing betrieben wird, können weltweit verstreut sein. Sollte es zu Streitigkeiten kommen, ist die Frage nach dem jeweiligen zuständigen Gerichtsstand deshalb von erheblicher Bedeutung. Die rechtlichen Fragen der Cross-Border-Geschäfte werden durch das Internationale Privat Recht (IPR) beantwortet. Das ist der Teil des nationalen Rechts, der entscheidet, welches (materielle) Privatrecht inländische Behörden und Gerichte auf einen Sachverhalt mit Auslandsberührung anzuwenden haben.

Demnach behalten in Deutschland geschlossene Verträge auch im Ausland ihre Gültigkeit - es sei denn, sie verstießen gegen lokales Landesrecht. Davon abgesehen sind die Vertragspartner in Deutschland nach Artikel 27 Absatz 1 Satz 1 EGBGB in ihrer Rechtswahl grundsätzlich frei. Sie können den Vertrag auch wirksam einem anderen Recht unterstellen, zu dem er sonst keine Beziehung aufweist, also beispielsweise einem neutralen Recht wie dem der Schweiz. Eingeschränkt ist die Rechtswahl hingegen bei Verbraucherverträgen (Artikel 29 Absatz 1 EGBGB), und Arbeitsverträgen (Artikel 30 Absatz 1 EGBGB).

Praktisch könnten die Vertragsparteien in den USA einen Cloud-Vertrag schließen und ihn dann dem deutschen Recht unterstellen. Allerdings gelten unabhängig von der Rechtswahl - kraft Sonderanknüpfung nach Artikel 34 EGBGB - in jedem Fall die zwingenden Vorschriften des deutschen Rechts, die den Sachverhalt ohne Rücksicht auf das Vertragsstatut regeln. Zudem kommen nach Artikel 27 Absatz 3 EGBGB auch die zwingenden Vorschriften einer anderen Rechtsordnung zur Anwendung, wenn der Sachverhalt nur zu dieser Rechtsordnung Beziehungen aufweist. Bei einem Konflikt zwischen den verschiedenen zwingenden Vorschriften gehen die des deutschen Rechts vor. (qua)

Fazit

Cloud Computing mag ein neues Geschäftsmodell sein, doch aus rechtlicher Sicht steckt dahinter nur eine Bündelung von bereits heute bekannten technischen Verfahren. Eine Herausforderung stellt die hohe Internationalisierung/Globalisierung der Clouds dar. Deshalb muss bei der Vertragsgestaltung Augenmerk auf die Wahl des Gerichtsstands und des anzuwendenden Rechts gelegt werden. Trotz der freien Wahl des Rechts und des Gerichtsstands ist jeweils das zwingende Recht in dem Land zu berücksichtigen, wo sich die Daten oder einer der Vertragsparteien befinden. Deshalb bedarf es rechtlicher Konzepte, die diesen erhöhten Anforderungen gerecht werden (siehe Datenschutz nach dem Safe-Harbor-Prinzip). Allerdings sollten sich die Kunden an den Gedanken gewöhnen, dass ihre Daten auch auf fremde Server und ins Ausland gelangen. Wenn die Sicherheits- und Qualitätsstandards eingehalten werden, ist dagegen nichts einzuwenden.