Kündigungsfrist, Freistellung, Altersvorsorge

Clevere Arbeitsverträge für Manager

17.11.2013
Von 
Bettina Dobe war bis Dezember 2014 Autorin für cio.de.

Wichtiges für Aufsteiger

Sie sind aufgestiegen? Wunderbar. Dann ist erst einmal ist großer Jubel angesagt. Wer zunächst Führungskraft im Angestelltenverhältnis war und dann zum Geschäftsführer aufsteigt, der bekommt einen neuen Vertrag. Aber Vorsicht: Der Aufsteiger verliert damit seinen Kündigungsschutz. "In diesem Fall sollte man ein ruhendes Arbeitsverhältnis vereinbaren", erklärt Hauptvogel. Wird der Geschäftsführer dann entlassen, greift wieder das Angestelltenverhältnis und damit auch der Kündigungsschutz.

Freistellung von der Arbeit

Generell kann ein Arbeitnehmer geltend machen, während eines bestehenden Arbeitsverhältnisses tatsächlich beschäftigt zu werden. Das gilt im Prinzip auch während der Kündigungsfrist. "Kündigt man einem Geschäftsführer oder Aufsichtsrat, muss man ja trotzdem die Kündigungsfrist einhalten", sagt Hauptvogel. Einige Wochen muss der Manager also weiterhin beschäftigt werden.

Denken Sie voraus beim Unterschreiben eines Vertrages und nehmen Sie ihn genau unter die Lupe.
Denken Sie voraus beim Unterschreiben eines Vertrages und nehmen Sie ihn genau unter die Lupe.
Foto: Henry Schmitt - Fotolia.com

"Die Firma hat aber meistens kein Interesse, dass der Betreffende weiterhin die Fäden in der Hand hat", sagt Hauptvogel. Wie im Falle des geschassten Nokia Siemens Networks-Finanzvorstands Marco Schröter (jetzt umbenannt in Nokia Solutions and Networks). Er klagte nach seiner Entlassung und musste vom Unternehmen weiterbeschäftigt werden. Schließlich hatte er noch einen laufenden Vertrag und konnte nicht einfach so von einem Tag auf den anderen gefeuert werden. "Rechtlich gesehen überwiegt nach der Rechtsprechung aber in der Regel das Interesse des Arbeitgebers an einer Freistellung", sagt Hauptvogel. "Und für den Arbeitnehmer ist es ja auch nicht schlecht, schließlich bekommt er weiterhin sein Geld."

Organe sollten allerdings darauf achten, dass sie bei einer Freistellung sofort aus dem Handelsregister gelöscht werden. "Sonst besteht die Gefahr, dass sie solange verantwortlich und haftbar gemacht werden, wie sie im Handelsregister geführt werden", warnt Hauptvogel. Das kann böse ausgehen.

Änderung der Eigentümerstruktur

Eine Situation, die einigen bekannt vorkommen dürfte: Man fühlt sich als Vorstand in einem Unternehmen wohl und das Business läuft gut. Auf einmal übernimmt ein Investor die Zügel und die schöne Atmosphäre ist dahin. "Das sieht man immer wieder vor allem in Familienunternehmen: Familienmitglieder verkaufen ihre Anteile an einen Investor", sagt Hauptvogel. Das kann zu Spannungen führen. Hat ein Entscheider vorher gut verhandelt, kann er sich in solchen Situationen mit der Change-of-Control-Klausel mit Sonderkündigungsrecht retten. Ändert sich die Eigentümerstruktur, darf dann der Manager kündigen. Den neuen Eigentümer muss er nicht ertragen. Hat er noch klüger verhandelt, bekommt er sogar seine Restvergütung.

Altersvorsorge

Stelle weg, Betriebsrente weg? Das muss nicht sein. Mit cleveren Tricks können sich Entscheider auch die Altersversorgung erhalten. "Normalerweise ist die Betriebsrente weg, wenn man das Unternehmen verlässt", sagt Hauptvogel. "Außer, man ist länger als fünf Jahre angestellt, dann bleibt sie auch beim Ausscheiden aus dem Unternehmen erhalten", sagt er. Die Ansprüche werden, wie der Jurist in Gesetzesdeutsch formuliert, "unverfallbar". Nur leider werden gerade Vorstände wie die Trainer einer Fußballmannschaft allzu schnell ersetzt. Länger als fünf Jahre in einer Firma zu bleiben, fällt manchmal schwer. Was also tun?

Auch Manager sollten sich frühzeitig über ihre Rente Gedanken machen.
Auch Manager sollten sich frühzeitig über ihre Rente Gedanken machen.
Foto: Robert Kneschke - Fotolia.com

Zum einen können Manager eine Direktversicherung abschließen, die leicht von Unternehmen zu Unternehmen portabel ist. Die Betriebsrente wandert quasi mit. Zum anderen können Manager auch vertraglich aushandeln, dass ihre Ansprüche ab dem ersten Tag als "unverfallbar" behandelt werden und nicht erst nach fünf Jahren. Manager, Geschäftsführer und Co. sollten ihre Arbeitsverträge also genau prüfen, bevor sie sie abschließen.