Geschlossene Veranstaltung

Chefs feiern unter sich - keine Lohnsteuerpauschalierung

23.04.2010
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Renate Oettinger war Diplom-Kauffrau Dr. rer. pol. und arbeitete als freiberufliche Autorin, Lektorin und Textchefin in München. Ihre Fachbereiche waren Wirtschaft, Recht und IT. Zu ihren Kunden zählten neben den IDG-Redaktionen CIO, Computerwoche, TecChannel und ChannelPartner auch Siemens, Daimler und HypoVereinsbank sowie die Verlage Campus, Springer und Wolters Kluwer. Am 29. Januar 2021 ist Renate Oettinger verstorben.
Findet im Anschluss an ein Lieferanten- und Kundentreffen eine Abendveranstaltung mit einem geschlossenen Teilnehmerkreis statt, liegt keine pauschal zu besteuernde "Betriebsveranstaltung" vor.

Eine nur Führungskräften eines Unternehmens vorbehaltene Abendveranstaltung stellt mangels Offenheit des Teilnehmerkreises keine Betriebsveranstaltung i. S. des § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG dar. Die Möglichkeit der Lohnsteuer-Pauschalierung mit einem festen Steuersatz von 25 Prozent scheidet aus.

Darauf verweist der Kieler Steuerberater Jörg Passau, Vizepräsident und geschäftsführendes Vorstandsmitglied des DUV Deutscher Unternehmenssteuer Verband e. V. mit Sitz in Kiel, unter Hinweis auf ein am 25.03.2009 veröffentlichtes Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 15.01.2009 (Az.: VI R 22/06).

Quelle: Fotolia, styleuneed
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In dem Fall war die Klägerin eine partnerschaftlich organisierte, international tätige Beratungsgesellschaft. Die Führung des Unternehmens obliegt neben dem Vorstand auch der Gesamtheit der als Arbeitnehmer beschäftigten Partner. Diese veranstaltete in den Jahren 1997 bis 2001 verschiedene Partnertreffen mit anschließenden Abendveranstaltungen. Letztere waren zum Teil mit musikalischen und künstlerischen Darbietungen verbunden. Zu einzelnen Veranstaltungen waren auch die Ehegatten der Partner eingeladen. Die Klägerin sah die Abendveranstaltungen als Betriebsveranstaltungen i. S. des § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) an. Sie versteuerte deshalb die den Partnern zugeflossenen geldwerten Vorteile pauschal mit einem festen Steuersatz von 25 Prozent.

Das Finanzamt vertrat die Auffassung, die für die Partner arrangierten Abendveranstaltungen könnten nicht als Betriebsveranstaltungen im genannten Sinne angesehen werden; eine pauschale Besteuerung der geldwerten Vorteile mit einem Steuersatz von 25 Prozent scheide aus. Der Einspruch dagegen blieb erfolglos, wogegen sich die Klage beim Finanzgericht richtete, die ebenfalls abschlägig entschieden wurde.

Auch die dagegen eingelegte Revision wurde nun vom BFH zurückgewiesen, so Passau.