Die wichtigsten Rezepte für DV-Verträge:

Checkliste verbessert Kundensituation

19.08.1983

Das erste Kapitel aus dem Buch "Data Processing Contracts" (1) wurde in der COMPUTERWOCHE 32/83, Seite 12, vorgestellt. Die Autoren haben es als Kochbuch für DV-Verträge abgefaßt. Die wichtigsten Rezepte dieser Kochkunst sollen den deutschen Lesern vorgestellt werden. Sie dürften auch der deutschen Küche gut anstehen. Rechtsanwalt Dr. Christoph Zahrnt, Neckargemünd, hat die für die deutschen Leser bearbeitet.

Die Autoren Brandon und Segelstein haben 250 Punkte zusammengetragen, die bei den einzelnen Vertragstypen bedacht werden sollten. Diese haben das Risiko (des Kunden) in vier Klassen zusammengefaßt:

- 1: Sehr wichtig (15 Punkte)

- 2: Wichtig (84 Punkte)

- 3: Weniger wichtig ( 128 Punkte)

- 4: Ohne Einfluß auf das Risiko (28 Punkte)

Die Punkte, die zur ersten Klasse gehören, sollen hier vorgestellt werden.

Schiedsverfahren

Eine Schiedsklausel sollte vereinbart werden, damit Streitigkeiten schnell und einfach gelöst werden können.

Funktionen und Leistungsverhalten

Es geht darum, die Leistung möglichst exakt zu definieren, ein Problem, das bereits ausführlich in CW 32/83 abgehandelt wurde.

Bezugnahme auf das (erste) Angebot des Lieferanten

Das (erste) Angebot des Lieferanten sollte ausdrücklich zum Vertragsbestandteil gemacht werden, weil der Lieferant dort - typischerweise - am weitgehendsten verspricht, inwieweit seine Leistung die Anforderungen des Kunden abdeckt.

Zusagen zur Zuverlässigkeit des Systems

Der Lieferant soll bei überdurchschnittlich hohen Ausfällen verpflichtet sein, das System oder Einheiten auszutauschen, statt immer wieder zu reparieren.

Verpflichtung, einzelne unzuverlässige Komponenten auszutauschen

Wie vorhergehend, aber ausdrücklich auf die einzelne Komponente bezogen.

Abnahmetest

Der Anwender soll sich nicht nur die Betriebsbereitschaft demonstrieren lassen, bevor er zahlt, sondern eine möglichst umfassende Funktionsprüfung durchführen, gegebenenfalls mit der Unterstützung des Lieferanten.

Pauschalierter Schadensersatz

Für den Fall von Vertragsverletzungen durch den Lieferanten (Verzug, mangelhafte Gewährleistung) sollte möglichst über Formeln vereinbart werden, in welchem Fall der Lieferant welchen Betrag als Schadensersatz zu zahlen hat.

Leistungsverhalten von Software

Der Lieferant sollte für das Mengengerüst des Anwenders ein bestimmtes Leistungsverhalten seiner Standardsoftware zusichern (Durchsatz/Laufzeit). Wird es nicht eingehalten, hat der Lieferant sich zu bemühen, es noch zu erreichen, oder kann der Anwender die Vergütung mindern beziehungsweise vom Vertrag zurücktreten.

Liefertermin für Softwarepakete

Dieser sollte abgesichert werden, wenn der Auftragnehmer nicht nur ein bereits anderswo installiertes Paket liefern, sondern dieses auch anpassen soll.

Abnahme für Software

Die Bedingungen für eine Funktionsprüfung der Software sollten definiert werden.

Rücktrittsrecht bei Softwarelieferungen

Der Kunde sollte das Recht haben, während der Gewährleistungsfrist vom Vertrag zurückzutreten, wenn der Lieferant Fehler nicht beseitigt.

Zwischenergebnisse bei der Entwicklung von Software

Der Entwicklungsprozeß sollte vertraglich in Phasen aufgeteilt werden; für das Ende einer jeden Phase sollte ein Zwischenergebnis definiert werden, das der Kunde überprüft und billigt.

Kündigungsrecht bei Softwareentwicklung

Der Kunde soll das Recht haben, den Vertrag zum Ende einer jeden Phase zu kündigen (ohne mehr als die bis dahin geleistete Arbeit bezahlen zu müssen), ohne einen Grund dafür haben zu müssen.

Verarbeitungszeit bei Service-Rechenzentren

Die Arbeitsgeschwindigkeit eines Service-Rechenzentrums - von ordnungsgemäßem Erhalt der Daten bis zur Ablieferung der Ergebnisse - sollte abgesichert werden.

Gewährleistung bei gebrauchter Hardware

Bei Verkauf gebrauchter Hardware soll der Verkäufer garantieren, daß die Hardware bisher stets vom Lieferanten gewartet worden ist und daß der Lieferant das auch in Zukunft tun wird.

Zahlung ausstehender Raten

Der Kunde soll (bei Kauf auf Raten) das Recht haben, Raten vorzeitig zu zahlen, wobei er Zwischenzinsen absetzen kann.

Anmerkungen:

1) Dick Brandon und Sidney Segelstein, Data Processing Contracts, New York 1976