Datenverarbeitung in der Rechtspraxis, Folge 8

c. c. Die Kündigung der Miete

18.01.1980

Schwieriger wird die Ermittlung des geschuldeten Mietzinses, wenn nicht der gewöhnliche, sondern ein individueller oder besonderer Gebrauch vereinbart ist. Zwar liegt die Frage der Schichten dann in der Regel fest. Maßgeblich sind jedoch die Zahl der Anwendungen und der Umfang des zu verarbeitenden Datenmaterials. Deren Bewältigung ist Vertragsinhalt, unter Umständen auch die Verteilung der Anwendungen auf bestimmte Schichten. Man wird wohl die Auffassung vertreten müssen, daß es - im Falle ein besonderer Gebrauch ist vereinbart - auch auf die Wertigkeit der einzelnen Anwendungen ankommt, deren Ablauf durch den Fehler gestört oder ausgeschlossen wird. Auch ist daher zu berücksichtigen, daß die Möglichkeit, verhältnismäßig wichtige Anwendungen zu späterer Zeit ohne Nachteile zu wiederholen oder durchzuführen, zugunsten des Vermieters ausschlägt.

Ausgeschlossen ist dieses jedoch zum Beispiel im Falle der Produktionssteuerung bei ausgelasteter Produktion, auch im Falle der Versorgung mit Daten per Bildschirm, die ad hoc benötigt werden zu einem bestimmten Geschäftsverkehr, der nicht wiederholt werden kann.

Daraus wird deutlich, daß die Ermittlung des geschuldeten Mietzinses im Falle von Störungen und Ausfällen nur anhand des Einzelfalles vorgenommen werden kann. Mehr als die Bezeichnung der Kriterien, auf die es ankommt, ist im Rahmen der allgemeinen Behandlung des Problems der Mietminderung nicht möglich.

Abschließend soll zu diesem Komplex der Hinweis gegeben werden, daß die Vermieter regelmäßig in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Standardverträgen den Versuch machen, durch eine Regelung ihrer Gewährleistungsverpflichtungen Mietminderungen auszuschließen. In diesem Zusammenhang muß betont werden, daß die kraft Gesetzes eintretende Mietminderung von außerordentlich hohem Gerechtigkeitsgehalt ist, da sie die Gegenleistung für eine mangelhaft erbrachte Leistung der anderen Vertragsseite regelt. Auch im kaufmännischen Verkehr ist nach der hier vertretenen Auffassung deshalb ein standardmäßiger Ausschluß der Mietminderung unwirksam.

Der Anwender sollte sich auch nicht dadurch beeindrucken lassen, daß der Vermieter ihn mit gewissen Grundsätzen konfrontiert, die eine Abgeltung von Maschinenausfällen zum Gegenstand haben. Oft werden diese Grundsätze der Sach- und Rechtslage nicht gerecht. Dieses gilt insbesondere dann, wenn der Vermieter dem Mieter zumutet, eine unverhältnismäßig hohe Zahl von Ausfallstunden hinzunehmen, ohne daß sich die Miete mindert, oder das Zählen eines Ausfalls davon abhängig macht, daß dieser eine bestimmte Stundenzahl überschreitet.

Zwar ist richtig, daß eine unerhebliche Minderung der Tauglichkeit eine Minderung der Miete nicht herbeizuführen vermag. Die vom Vermieter insoweit aufgestellten Grundsätze lassen sich jedoch in der Regel unter den Begriff der Unerheblichkeit nicht unterordnen.

Das Recht, im Falle von Maschinenausfällen die Miete zu reduzieren, ist erfahrungsgemäß bei Anwendern weitgehend unbekannt. Oft wird deshalb nicht einmal eine Gutschrift gefordert. Geschieht dieses dennoch, ist der Anwender schon dankbar, wenn der Vermieter unter Hinweis auf seine diesbezüglichen Grundsätze sich überhaupt zu einer Mietgutschrift bereit erklärt.

Auf der anderen Seite gibt es Mieter, die ihre rechtlichen Positionen voll ausloten und mit entsprechendem Nachdruck in regelmäßigen Abständen erhebliche Mietgutschriften erteilt bekommen. Zugunsten des Mieters wirkt sich sicherlich aus, daß es sieh nicht um ein einmaliges Warengeschäft handelt, aus dem heraus reklamiert wird sondern um ein Dauerschuldverhältnis, das oft noch dazu kurzfristig beendet werden kann. Um die Geschäftsverbindung aufrecht zu erhalten, ist der Vermieter oft zu ganz erheblichem Entgegenkommen bereit.

Dieses Entgegenkommen geht oft sogar über das gesetzlich Geschuldete hinaus. Denn Vermieter erteilen oft Gutschriften für die gesamte Anlage, obwohl in der Regel nur eine Komponente der Anlage mit einem Fehler behaftet ist. Zwar führt dieser eine Fehler dazu, daß dem Mieter die Nutzung der gesamten EDV-Anlage entzogen ist, nach dem Wortlaut des Gesetzes jedoch mindert sich nur die Miete für die fehlerhafte Komponente! Die nutzlos aufgewendeten Mieten für die anderen lassen sich normalerweise nur auf dem Wege über den Schadenersatz realisieren. Voraussetzung hierfür ist allerdings, daß entweder der Fehler schon beim Abschluß des Vertrages vorhanden war oder der Vermieter einen später entstandenen Fehler schuldhaft verursacht hat oder der Vermieter mit der Beseitigung eines Fehlers in Verzug gekommen ist.

Diese alternativen Voraussetzungen liegen in nur wenigen Fällen vor. Darüber hinaus liegt die Beweislast beim Mieter.

Hat der Mieter diese Hürden genommen, muß er sich mit den üblichen standardmäßigen Haftungsregelungen der Vermieter auseinandersetzen. Diese sind oft so kompliziert gestaltet, daß nicht einmal erfahrene Juristen in der Lage sind, definitiv zu ermitteln, in welchen Fällen der Vermieter eigentlich haften will. Doch gerade hierin kann die Chance des Mieters liegen. Diesbezügliche Zweifel gehen zu Lasten des Vermieters. Gerade an Haftungsausschlüsse stellt die Rechtsprechung höchste Anforderungen. Sie müssen eindeutig sein. Der Mieter muß von vorne herein klar erkennen können, in welchen Fällen die Haftung des Vermieters begrenzt oder gar ausgeschlossen ist.

Wird fortgesetzt