Bundesnetzagentur

Bußgeld für tote Leitung beim Anbieterwechsel

25.02.2015
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Manfred Bremmer beschäftigt sich mit (fast) allem, was in die Bereiche Mobile Computing und Communications hineinfällt. Bevorzugt nimmt er dabei mobile Lösungen, Betriebssysteme, Apps und Endgeräte unter die Lupe und überprüft sie auf ihre Business-Tauglichkeit. Bremmer interessiert sich für Gadgets aller Art und testet diese auch.
Die Bundesnetzagentur hat gegen einen "großen deutschen TK-Anbieter" ein Bußgeld in Höhe von 75.000 Euro verhängt. Das Unternehmen hatte wiederholt gegen seine Pflichten beim Anbieterwechsel verstoßen.
Wer nach dem Anbieterwechsel tage- oder wochenlang eine tote Leitung hat, sollte sich bei der Netzagentur beschweren.
Wer nach dem Anbieterwechsel tage- oder wochenlang eine tote Leitung hat, sollte sich bei der Netzagentur beschweren.
Foto: Photosebia - Fotolia.com

Tage- oder gar wochenlang tote Leitungen bei einem Wechsel der Telefonfirma sorgen immer wieder für Ärger. So gab es laut Netzagentur allein im vergangenen Jahr rund 5000 offizielle Beschwerden, weshalb der Chef der Bonner Behörde Jochen Homann einen "dringenden Verbesserungsbedarf auf dem gesamten Markt" sieht.

Was kaum jemand weiß: Nach den gesetzlichen Vorgaben darf die Leitung bei einem Wechsel eigentlich nicht länger als einen Kalendertag unterbrochen sein. Der Gesetzgeber nimmt dabei sowohl den neuen als auch den alten Anbieter in die Pflicht, alle Vorkehrungen für einen weitestgehend unterbrechungsfreien Wechsel zu treffen. Die gesetzlich vorgesehene Bußgeldobergrenze bei Verstößen gegen die Regelungen zum Anbieterwechsel liegt bei jeweils 100.000 Euro.

Im aktuellen Fall berücksichtigte die Netzagentur allerdings zugunsten des betroffenen Anbieters, "dass sich dieser aktiv an der branchenübergreifenden Erarbeitung und Einführung effizienterer Prozesse zur langfristigen Verbesserung des Anbieterwechsels beteiligt". Die Firma müsse mit 75 000 Euro drei Viertel der maximal möglichen Buße zahlen, teilte die Behörde am Mittwoch mit. Allerdings ist die Buße noch nicht rechtskräftig.