Rahmenbedingungen für E-Business

Business-Urteile

12.01.2001

E-Pressespiegel

Der Senat des OLG Hamburg sah die Erstellung eines elektronischen Pressespiegels nicht von den gesetzlich zulässigen Schranken des Urheberrechts gedeckt. Der Gesetzeszweck lasse eine kommerzielle Folgeverwertung gerade nicht zu, da sich im Unterschied zum Papierpressespiegel für den Nutzer Verwendungsmöglichkeiten in einem grundlegend anderen Ausmaß ergeben.

OLG Hamburg vom 6. April 2000 - 2 U 211/99

OEM-Vertrieb

Microsoft wollte mit Hilfe seines Urheberrechts an Computerprogrammen verhindern, dass Händler die für den gemeinsamen Verkauf mit der Hardware vorgesehenen OEM-Versionen des Betriebssystems isoliert an Kunden abgeben. Der BGH verneinte die Möglichkeit einer Beschränkung der dinglich wirkenden Lizenz auf einen bestimmten Vertriebsweg. Urheberrechtliche Nutzungsbefugnisse können zwar inhaltlich, räumlich und zeitlich beschränkt lizenziert werden, eine Kontrolle des Vertriebsweges auf diese Weise sei dem deutschen Recht aber fremd.

Urteil des BGH vom 6. Juli 2000 - I ZR 244/97

Kaufrausch

Das OLG Hamburg hat entschieden, dass ein durch Powershopping ermittelter Preis (je mehr Käufer, desto billiger) als unzulässiger Mengenrabatt nach § 7 RabattG anzusehen ist. Nicht zuletzt aufgrund dieser Entscheidung plant die Bundesregierung nunmehr die ersatzlose Streichung des Rabattgesetztes.

OLG Hamburg, Urteil vom 18.11.1999 - Az. 3 U 230/99

Telefonwerbung

Ein Telefonanruf im Privatbereich zu Werbezwecken (Versicherungsfragen) verstößt grundsätzlich gegen die guten Sitten und ist damit wettbewerbswidrig, es sei denn, der Angerufene hat zuvor ausdrücklich oder konkludent sein Einverständnis dazu erklärt. Ein Einverständnis besteht nicht mit der Eröffnung eines Sparkontos und der damit verbundenen Klausel, der Kunde erklärt sich mit der telefonischen Beratung in Geldangelegenheiten einverstanden. Diese Grundsätze lassen sich nach Auffassung der Rechtswissenschaft ohne weiteres auf unaufgeforderte Werbe-E-Mails (Spamming) übertragen.

BGH, Urteil vom 27.1.2000 - Az. I ZR 241/97

E-Mail-Werbung

Eine Störung des Besitz- und Persönlichkeitsrechts des Empfängers von unverlangten E-Mails ist bereits dann gegeben, wenn er zu deren Kenntnisnahme eigene Kosten aufwenden musste. Dies gilt für E-Mails, da deren Kosten bereits in der vom Provider berechneten Online-Zeit enthalten sind.

LG Berlin, Beschluss vom 30.12.1999, Az. 15 - 396/99