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Auch Aufklären des Internet ist verfassungswidrig

Bundesverfassungsgericht erklärt Online-Durchsuchung in NRW für nichtig

27.02.2008
Das Bundesverfassungsgericht hat heute die mit Spannung erwartete Entscheidung zur umstrittenen Online-Durchsuchung in Nordrhein-Westfalen veröffentlicht.

In seinem Urteil hat der 1. Senat die Vorschriften des Verfassungsschutzgesetzes (VSG) Nordrhein-Westfalen zur Online-Durchsuchung sowie zur Aufklärung des Internet für verfassungswidrig und nichtig erklärt (Aktenzeichen 1 BvR 370/07; 1 BvR 595/07).

§ 5 Abs. 2 Nr. 11 Satz 1 Alt. 2 VSG, der den heimlichen Zugriff auf informationstechnische Systeme regelt ("Online-Durchsuchung"), verletzt aus Sicht der Richter das allgemeine Persönlichkeitsrecht in seiner besonderen Ausprägung als Grundrecht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme und ist nichtig. Die Vorschrift wahre insbesondere nicht das Gebot der Verhältnismäßigkeit.

Die Ermächtigung zum heimlichen Aufklären des Internet in § 5 Abs. 2 Nr. 11 Satz 1 Alt. 1 VSG verletze ebenfalls die Verfassung und sei damit nichtig. Das heimliche Aufklären des Internet greift laut Bundesverfassungsgericht in das Telekommunikationsgeheimnis ein, wenn die Verfassungsschutzbehörde zugangsgesicherte Kommunikationsinhalte überwacht, indem sie Zugangsschlüssel nutzt, die sie ohne oder gegen den Willen der Kommunikationsbeteiligten erhoben hat. Ein derart schwerer Grundrechtseingriff setze grundsätzlich zumindest die Normierung einer qualifizierten materiellen Eingriffsschwelle voraus.

Ausführlichere Informationen finden sich in der Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts, die auch einen Link auf das eigentliche Urteil enthält. (tc)