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Bundesgerichtshof schränkt Haftbarkeit für Hyperlinks ein

09.06.2004

"Trotz sorgfältiger inhaltlicher Kontrolle übernehmen wir keine Haftung für die Inhalte externer Links. Für den Inhalt der verlinkten Seiten sind ausschließlich deren Betreiber verantwortlich. Sämtliche Verstöße gegen geltendes Recht, Sitte oder Moral, welche uns zur Kenntnis gelangen, haben sofortige Löschung von Links, Einträgen, Grafiken oder ähnlichem zur Folge" - solch ein Haftungsausschluss ist oftmals auf gewerblichen und privaten Websites zu lesen. Das jüngste Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) zum Thema Verlinkung im Internet macht die Textpassage im Prinzip überflüssig. Denn das BGH urteilte (Aktenzeichen I ZR 317/01), dass Website-Betreiber weit weniger für verlinkte Inhalte haftbar sind, als bisher gedacht.

Bislang ging die Rechtsprechung davon aus, dass über einen Hyperlink mittelbar der Zugang zu rechtlich zu beanstandenden Inhalten erschlossen werden könne. Ab sofort ist damit eine eingehende rechtliche Prüfung der verlinkten Inhalte nicht mehr notwendig. Eine Haftbarkeit für die verlinkten Inhalte besteht demnach nicht, wenn sich nicht auf den ersten Blick deren Strafbarkeit erschließt. "Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die sinnvolle Nutzung der unübersehbaren Informationsfülle im World Wide Web ohne den Einsatz von Hyperlinks zur Verknüpfung der dort zugänglichen Dateien praktisch ausgeschlossen wäre", heißt es in der Urteilsbegründung. Damit machte der erste Zivilsenat des BGH ein deutliches Zugeständnis an die Grundstruktur des Mediums Internet, sagen Rechtsexperten.

Das Urteil kam aufgrund einer Klage gegen den Axel Springer Verlag zustande, der in einer seiner Online-Publikationen einen Link auf ein österreichisches Online-Wettbüro gesetzt hatte. Ein deutsches Wettbüro klagte auf Unterlassung, da Wetten in Deutschland auch im Internet nur mit einer behördlicher Genehmigung angeboten werden dürfen, der die Lizenz des österreichischen Wettbüros nicht genügte. Nach der alten Rechtsprechung hätte der Link also den Zugang zu rechtlich zu beanstandenden Inhalten erschlossen. (lex)