Streit um Gebrauchtsoftware

Bundesgerichtshof findet kein Urteil zu Lizenzhandel

15.02.2011
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Martin Bayer ist Chefredakteur von COMPUTERWOCHE, CIO und CSO. Spezialgebiet Business-Software: Business Intelligence, Big Data, CRM, ECM und ERP.
Zum Kauf und Verkauf gebrauchter Softwarelizenzen gibt es jede Menge Fragen, die sich offenbar auf Basis der bestehenden Gesetzeslage nicht beantworten lassen. Deshalb hat der Bundesgerichtshof nun den Europäischen Gerichtshof angerufen.

Softwarehersteller, Anwender und Lizenzhändler müssen sich weiter in Geduld üben. Die von vielen Seiten erhoffte Sicherheit im Handel mit Gebrauchtsoftware durch ein abschließendes Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) blieb aus. Die Richter des I. Zivilsenats haben im konkreten Fall Oracle gegen Usedsoft den Europäischen Gerichtshof (EuGH) angerufen. Diesem hat der BGH "Fragen zur urheberrechtlichen Zulässigkeit des Vertriebs gebrauchter Softwarelizenzen zur Vorabentscheidung vorgelegt", hieß es in einer offiziellen Mitteilung des höchsten deutschen Gerichts.

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Der Streit schwelt bereits seit 2006. Oracle hatte Usedsoft verklagt, weil der Lizenzhändler nach Auffassung des Softwarekonzerns dessen Urheberrechte verletzt habe. Usedsoft hatte Oracle-Lizenzen ohne Datenträger weiterveräußert. Der Kunde sollte die entsprechenden Programme von der Website Oracles herunterladen und installieren. Das verletze jedoch das Vervielfältigungsrecht, das immer beim Urheber bleibt, argumentierten die Oracle-Vertreter. Aus Usedsoft-Sicht ist die Vervielfältigung aber legitim und nicht zustimmungspflichtig. Die Usedsoft-Verantwortlichen gingen in die Revision und klagten bis zur obersten Instanz.

Fehlte den Richtern der Mut?

"Es ist nicht besser, aber auch nicht schlechter geworden", beschreibt Boris Vöge, Geschäftsführer des Softwarehändlers Preo Software AG, die Situation nach der BGH-Entscheidung. Er habe sich etwas mehr Mut von den Richtern gewünscht, die Weitergabe des Falls an den EuGH sei jedoch grundsätzlich richtig. Deutschland werde die Probleme nicht alleine klären können. Letztlich beträfen die ungelösten Fragen Kunden in vielen verschiedenen Ländern.

Usedsoft-Geschäftsführer Peter Schneider spricht von einer konsequenten und richtigen Entscheidung des BGH. "Schließlich beruht der Weiterverkauf von Download-Software auf europäischen Regelungen, die auch europaweit klargestellt werden müssen." Sein Geschäftsmodell sieht Schneider nicht gefährdet und verweist auf Äußerungen von Justizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger vom Herbst 2010, wonach der Handel mit gebrauchter Software grundsätzlich rechtmäßig sei.

Severin Löffler, Senior Director Legal and Corporate Affairs der Microsoft Deutschland GmbH: "Wir erwarten, dass der EuGH der in Deutschland vorherrschenden Auffassung folgt und dem Handel mit gebrauchter Software enge Grenzen setzt."
Severin Löffler, Senior Director Legal and Corporate Affairs der Microsoft Deutschland GmbH: "Wir erwarten, dass der EuGH der in Deutschland vorherrschenden Auffassung folgt und dem Handel mit gebrauchter Software enge Grenzen setzt."

Das sehen die Softwarehersteller, wie zu erwarten, jedoch ganz anders. Unter Verweis auf passende Urteile versuchen Anbieter wie Oracle und Microsoft, den gesamten Second-Hand-Handel in die Nähe gesetzeswidriger Aktivitäten zu rücken und damit den Markt zu verunsichern. "Nach dieser Rechtsprechung ist der Handel mit gebrauchten Softwarelizenzen, mit Lizenz-Keys oder mit rechtmäßig selbst hergestellten Sicherungskopien auf Datenträgern rechtswidrig", erläuterte Oracle-Anwältin Truiken Heydn. Kein Oberlandesgericht habe sich bis dato für eine Zulassung des Gebrauchthandels ohne Zustimmung des Herstellers ausgesprochen. "Wir erwarten, dass der EuGH der in Deutschland vorherrschenden Auffassung folgt und dem Handel mit gebrauchter Software enge Grenzen setzt", fordert Microsoft-Justiziar Severin Löffler. Besonders der Handel mit angeblich gebrauchten Vervielfältigungsrechten sollte dabei eindeutig von der Zustimmung des Rechteinhabers abhängig gemacht werden. Die Risiken beim Erwerb gebrauchter Software bleiben bestehen, droht Microsoft.

Die Konzerne lassen gerne unter den Tisch fallen, dass der BGH schon im Jahr 2000 in einem Grundsatzurteil den Handel mit Software auf Datenträgern für rechtmäßig erklärt hat. Auch die noch offene Frage der Vervielfältigungsrechte wird nicht unbedingt zugunsten der Softwarehersteller entschieden werden. Den BGH-Richtern zufolge könnten sich Kunden möglicherweise auf eine EU-Richtlinie berufen, die bereits im deutschen Urheberrecht umgesetzt ist, wonach "die Vervielfältigung eines Computerprogramms - solange nichts anderes vereinbart ist - nicht der Zustimmung des Rechteinhabers bedarf, wenn sie für eine bestimmungsgemäße Benutzung des Computerprogramms durch den rechtmäßigen Erwerber notwendig ist". Ob dies auch für den Handel mit Gebrauchtsoftware gilt, ist eine der Fragen, die der BGH an den EuGH weitergereicht hat. Bis sich dieser zu einer Stellungnahme durchringt, die dann an den BGH zurückgeht, kann es nach Einschätzung von Experten jedoch durchaus ein bis zwei Jahre dauern.

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