Bürger, Freiheit und Information

10.08.1984

Dr. jur. Horst Herold, von 1971 bis 1981 Präsident des Bundeskriminalamtes in Wiesbaden, Fachautor staatsrechtlicher, juristischer und kriminologischer Themen, stellt in der Rede zum 60. Jahrestag des Bayerischen Rundfunks, aus der wir einen Auszug übernehmen, Überlegungen zu dem Zusammenhang von Information und Staat an.

Überblickt man den Stand der zeitgenössischen Diskussion zur Informatisierung, so fällt die einseitige Fixierung am Aspekt Orwellscher Schreckensvisionen eines totalen Überwachungsstaates auf. Probleme der Informatisierung aller Lebensbereiche, der Arbeitswelt und die Bedrohung auf dem ökonomischen Lebensfeld werden kaum wahrgenommen oder treten doch in der Auseinandersetzung wie im Bewußtsein weit zurück. Mit einer Flut von Taschenbüchern, Aufsätzen und Fernsehsendungen erreichte die Orwell-Diskussion an der Schwelle des Symboljahres mit Szenarien, die alle Ängste vor dem Großen Bruder und der vollständigen Katalogisierung der Menschen in die Staatsorgane der Bundesrepublik hineinverlegen, einen neuen Höhepunkt. Unredlich sind solche Stimmen besonders dort, wo sie die technische Machbarkeit totaler Persönlichkeitserfassung als bereits realisiert beschreiben oder die ausgefeilten technischen und rechtlichen Sicherungen verschweigen, die in einem Netz von Verfassungsgarantien, geschützten Geheimbereichen und Rechtsvorbehalten errichtet worden sind. Tatsächlich haben sich im Verhältnis des Staates zu seinen Bürgern tiefgreifende Veränderungen vollzogen, die staatliche Macht abgebaut, den Freiheitsraum des Bürgers erweitert und Entwicklungen eingeleitet haben, die, dem ökonomischen Lebensfeld vorauseilend, sich auf eine Vergesellschaftung staatlicher Informationen zubewegen.

Die Gefahren liegen nicht mehr dort, wo sie von der Diskussion vermutet werden. Das von der Aufklärung formulierte Prinzip der Gewaltenteilung, wie es in Artikel 20 des Grundgesetzes zum Ausdruck kommt, sollte durch die Trennung der Organe der Gesetzgebung, der Rechtsprechung und der vollziehenden Gewalt ursprünglich jene wechselseitigen Hemmungen und Beschränkungen der Staatsgewalten schaffen, in denen der Bürger Schutz vor der sonst schrankenlosen Staatsmacht findet. Seit dem 19. Jahrhundert vervielfachten sich die Behörden der vollziehenden Gewalt gegenüber der unverändert gebliebenen Gesetzgebung und Rechtsprechung. Die Entwicklung drohte unverändert den Schutzzweck zu unterlaufen. Mit ihren Datenbanken, die im letzten Jahrzehnt errichtet wurden, tritt die ursprünglich gleichrangige Verwaltung den übrigen Gewalten und dem Bürger nunmehr auch informatorisch übermächtig gegenüber. Die Gesetzgebung erscheint mehr und mehr nur als ihr Annex. Der Bürger vermag die ihm von dem Block der Behördenvielzahl der Verwaltung als gültig angebotenen Erkenntnisse mit eigenen Informationen nicht zu korrigieren; die davon ausgehenden Sachzwänge engen seinen Entscheidungsspielraum ein. Seine Abhängigkeit und Ohnmacht gegenüber dem Behördenblock besteht in der Sache und ist unabhängig davon, ob die Behörde im übrigen seine persönlichen Daten sorgsamst behandelt und verwahrt. Aus der Informatisierung der vollziehenden Gewalt ist nicht nur das Bedürfnis des Schutzes der Persönlichen Daten abzuleiten, sondern das weiter ausgreifende des Schutzes des Bürgers in allen ihn berührenden sachlichen Angelegenheiten.

Gleichwohl ist zuzugeben, daß die unter der Geltung des Begriffes Datenschutz eingeleitete Rechtsentwicklung das Verhältnis des Staates zu seinen Bürgern in einer grundsätzlichen Weise neu geordnet hat. Der Abbau von staatlichen Befugnissen führt die Gewaltenteilung faktisch zu einer "Informationsgewaltenteilung" fort und stellt den Grundgedanken der Machtbalance der Gewalten wieder her. Ausgehend von dem Gebot der Menschenwürde schränkt ein beinahe fugenloser Schutzwall des Geheimschutzes, der mit Brief-, Post-, Telefon-, Steuer-, Wahl-, Statistik-, Daten- und Sozialgeheimnis um den Bürger gezogen ist, den Austausch von Personendaten zwischen Behörden auf wenige Ausnahmetatbestände ein. Die sensiblen Bereiche Ausbildung, Arbeit, Behinderte, Krankenversicherung, Unfall, Renten, Wohngeld, Kindergeld, Sozialhilfen werden von der Neufassung des Sozialgesetzbuches vollständig abgeriegelt. Nur bei Personen, die eines schweren Verbrechens verdächtig sind, kann der Richter anordnen, daß der Polizei Auskünfte zu erteilen sind.

Mit der Rangerhöhung des Persönlichkeitsrechtes zum "informationellen Selbstbestimmungsrecht" leitet das sogenannte "Volkszählungsurteil" des Bundesverfassungsgerichtes vom 15. Dezember 1983 eine neue Ära des Staatsrechtes ein. Erstmals in allen kulturstaatlichen Rechten erhält der Bürger mit der Befugnis, ausschließlich selbst zu bestimmen, was mit seinen Daten geschehen soll, eine dem Staate übergeordnete und diesen anweisende Funktion. Die Rechtserweiterung verstärkt das ohnehin allseits in Gang gekommene Bestreben einer grundsätzlichen Neuinterpretation des gesamten Rechtssystemes. Aufbauend auf einem zeitgemäßen demokratischen Menschenbild setzt eine Umbewertung sämtlicher Kriterien ein, die bisher für die staatliche Hoheits- und Ermessenspraxis bestimmend waren. "Informationelle Selbstbestimmung" setzt voraus, daß der Bürger die bestimmungsgemäße Verwendung seiner Daten nicht nur im Instanzenzug überprüfen lassen, sondern selbst kontrollieren kann. Dazu ist eine generelle Offenlegung der Art und Weise behördlicher Informationsverarbeitung und ein uneingeschränktes Auskunftsrecht des Bürgers nötig, denn das Wissen um das Wirken von Systemen nützt ihm nur, wenn er auch die konkreten Tatsachen kennt, die seine Person betreffen.

Weitgehende Öffentlichkeit und Transparenz aller staatlichen Vorgänge wurden schon bisher vom Bundesverfassungsgericht als Ziele angesehen, die schrittweise herzustellen sind. Das neue Verständnis von Persönlichkeit, das den Bürger über die Behörden stellt, läßt absehen, daß das über Jahrhunderte gepflegte Prinzip des Amtsgeheimnisses sich zwar für alle personenbezogenen Daten verstärken, im übrigen aber von Grund auf zu einem neuen Prinzip der Amtsöffentlichkeit umkehren wird. Artikel 5 des Grundgesetzes konstituiert die Informationsfreiheit als Grundrecht. Im Lichte der neuen Rechtsentwicklung kann die Einschränkung, die Informationsfreiheit wirke nur bei "allgemein zugängigen Quellen" nicht mehr als grundsätzlicher Vorbehalt eines Amtsgeheimnisses für die Behörden verstanden werden. Mit der Durchsetzung der uneingeschränkten Informationsfreiheit des Bürgers beginnt auf breiter Front und gleichlaufenden ökonomischen Trendlinien noch voraus der Prozeß der Vergesellschaftung und der freien Nutzbarkeit aller Informationen, die vom Staat auf den verschiedenen Ebenen seiner Tätigkeit gewonnen werden.