Gericht (OLG) schafft mehr Klarheit in Sachen Arbeitnehmerüberlassung:

Bodyleasing:Vorfahrt für freie Mitarbeiter

08.09.1989

MÜNCHEN(bi) - Bodyleasing hat seine Tücken. Die COMPUTERWOCHE berichtete erst kürzlich: "Arbeitsamt wird gegen Fremdsoftwerker aktiv" (CW Nr.28, Seite 1). Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt hat nun mit einem Urteil einen Weg gewiesen, die Fallen des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes zu umgehen. Das Ausleihen eines freien Mitarbeiters ist demzufolge nämlich grundsätzlich kein Bodyleasing.

"Fremdprogrammierer" die in einem festen Anstellungsverhältnis stehen, sind mit diesem Urteil zwar nicht direkt angesprochen, doch lohnt es sich jetzt gerade für sie und für ihre Arbeitgeber, darüber nachzudenken, ob sie mit dem Status des freien Mitarbeiters nicht möglicherweise die besseren Trümpfe in der Hand haben und auch gegenüber den Arbeitsämtern besser dastehen. Es gilt abzuwägen.

Ein Arbeitgeber nämlich, der als Leiharbeitgeber verstanden werden kann - und das sind viele -, der seine fest angestellten Mitarbeiter, sei es zum Service, sei es zur Beratung oder auch zur Erstellung von Software, in ein fremdes Unternehmen schickt, ein solcher "Leiharbeitgeber" kann in die Situation kommen, daß sämtliche mit ihm abgeschlossenen Verträge nichtig sind. Und zwar, so Dieter Nauroth, Rechtsanwalt in Köln, kann dieses für die Arbeitsverträge zwischen dem DV-Unternehmen und seinen "verliehenen" Mitarbeitern als auch für die mit den Kunden geschlossenen Verträge gelten. Außer: Es liegt eine behördliche Erlaubnis vor. Aber auch diese ermöglicht nur eine maximale Ausleihzeit von sechs Monaten.

Selbstverständlich engt das den Aktionsrahmen speziell der beratenden Unternehmen ein; seine Mitarbeiter, zum Beispiel "Fremdprogrammierer", können sich nämlich, falls das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz auf ihren Einsatz außer Haus anwendbar ist, möglicherweise nicht so verhalten, wie es vor Ort richtig ist oder geraten erscheint. Im Klartext: Sie dürfen nicht so eng wie notwendig mit den Mitarbeitern des Kundenunternehmens zusammenzuarbeiten.

Freie Mitarbeiter hingegen sind demzufolge vielseitiger und risikoloser einsetzbar, vorausgesetzt, sie sind auch im wahrsten Sinne des Wortes freie und damit auch selbständige Mitarbeiter. Christoph Zahrnt berichtet und kommentiert das neue Urteil in Sachen Arbeitnehmenüberlassung auf Seite 29.