Persönlichkeitsrecht vs. Gesundheitsgefährdung

Blauer Dunst am Arbeitsplatz - was die Gerichte sagen

21.12.2009
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Renate Oettinger war Diplom-Kauffrau Dr. rer. pol. und arbeitete als freiberufliche Autorin, Lektorin und Textchefin in München. Ihre Fachbereiche waren Wirtschaft, Recht und IT. Zu ihren Kunden zählten neben den IDG-Redaktionen CIO, Computerwoche, TecChannel und ChannelPartner auch Siemens, Daimler und HypoVereinsbank sowie die Verlage Campus, Springer und Wolters Kluwer. Am 29. Januar 2021 ist Renate Oettinger verstorben.

2. Kündigung wegen wiederholten Verstoßes gegen ein Rauchverbot im Betrieb

Mit der Rechtsfrage, ob wiederholte Verstöße gegen ein betriebliches Rauchverbot die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses rechtfertigen kann, musste sich das LAG Köln in einem Urteil vom 01.08.2008 auseinandersetzen.

In dem zu entscheidenden Fall ging es um einen Lagerarbeiter, der seit vielen Jahren bei einem Lebensmittelhersteller beschäftigt war. In diesem Betrieb bestand eine Betriebsvereinbarung in Form einer Arbeitsordnung, welche das Rauchen aus Brandschutzgründen in allen Produktionsräumen untersagte und wonach das Rauchen auch in anderen Bereichen im Interesse von Mitarbeitern und Kunden verboten werden konnte. Im Lagerraum, in dem der Kläger beschäftigt war, galt ebenfalls ein Rauchverbot, welches durch entsprechende Symbole gekennzeichnet war.

Im April 2006 traf der Geschäftsführer dieses Lebensmittelherstellers den Lagerarbeiter erstmals rauchend im Lager an und mahnte diesen daraufhin wegen dem Verstoß gegen das Rauchverbot ab. Nur drei Monate später wurde der Lagerarbeiter erneut beim Rauchen im Lager erwischt. Dies nahm der Arbeitgeber zum Anlass für eine ordentliche Kündigung mit Wirkung zum 31.03.2007. Allerdings vereinbarte der Arbeitgeber gleichzeitig mit dem Betriebsrat, dass die Kündigung des Lagerarbeiters aufgrund seines Alters und seiner langen Betriebszugehörigkeit zurückgenommen werden solle, sofern es während des Laufs der langen Kündigungsfrist zu keinem weiteren Verstoß gegen das Rauchverbot komme. Da bis zum Ablauf der Kündigungsfrist kein weiterer Verstoß festgestellt werden konnte, nahm der Arbeitgeber tatsächlich die zunächst ausgesprochene Kündigung zurück. Wieder nur wenige Monate später wurde der Kläger erneut beim Rauchen im Lager gesehen, woraufhin der Arbeitgeber erneut fristgerecht kündigte.

Hiergegen erhob der Lagerarbeiter vor den Arbeitsgerichten eine Kündigungsschutzklage, in der er geltend machte, dass das Lager kein Produktionsraum im Sinne der Arbeitsordnung sei und daher vom betrieblichen Rauchverbot nicht umfasst sei. Außerdem habe er nur aufgrund von erhöhtem Stress im Lager geraucht, was aus seiner Sicht ebenfalls zu berücksichtigen sei.

Seine Klage hatte indes in allen Instanzen keinen Erfolg. Die Richter des LAG Köln hielten die Kündigung für gerechtfertigt. Dabei befanden sie es auch für unerheblich, dass der Wortlaut der Arbeitsordnung nicht eindeutig auf Lagerräume, sondern lediglich auf Produktionsräume Bezug nahm. Denn für sie ergab sich das Rauchverbot zumindest aus einer betrieblichen Übung, welches infolge der Verbotszeichen seit langer Zeit auch im Lager des Unternehmens galt. Ferner habe der Arbeitgeber nach Ansicht der Richter auch den im Arbeitsrecht geltenden Ultima ratio Grundsatz beachtet, indem der Lagerarbeiter durch die Abmahnung und die Aussprache der ersten Kündigung zuvor eindeutig gewarnt worden ist. Dennoch habe er sich ein weiteres Mal über das geltende Rauchverbot hinweggesetzt. Daher konnte auch die sehr lange Betriebszugehörigkeit des Klägers einer verhaltensbedingten Kündigung nicht mehr entgegenstehen. Außerdem ließen die Richter auch das Stress-Argument nicht gelten, da der Kläger die Möglichkeit gehabt habe, einen unmittelbar an das Lager angrenzenden Aufenthaltsraum - dort war das Rauchen gestattet - kurz aufzusuchen (LAG Köln, Urteil vom 01.08.2008, Az.: 4 Sa 590/08).

Jedem Arbeitnehmer kann nach dieser Entscheidung des LAG Köln daher nur angeraten werden, bestehende betriebliche Rauchverbote äußerst ernst zu nehmen, da bei Verstößen arbeitsrechtliche Konsequenzen bis hin zu einer Kündigung drohen können.