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Softwareanbieter befürchten regen Handel mit gebrauchten Lizenzen

Billigalternative Gebrauchtsoftware

16.08.2004

"Oracle kennt alle Tricks", so das enttäuschte Fazit des Anwenders. Allerdings habe er dazugelernt. Es gebe durchaus Alternativprodukte. An einen Markt für gebrauchte Softwarelizenzen will er nicht so recht glauben. "Das wäre der Traum vieler." Der IT-Manager verweist auf den entsprechenden Passus in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) von Oracle. Dort heiße es, die Software sei ausschließlich für die eigenen Geschäftszwecke einzusetzen.

Diese Klausel ist nach Einschätzung von IT-Berater Henschel unwirksam. Wenn die Software gegen Überlassung einer einmalig zu zahlenden Summe mit einem unbeschränkten Nutzungsrecht übertragen wurde, sei damit wirtschaftlich ein Kauf gemeint, argumentiert er. Die Software müsse dann wie ein gekauftes Gut betrachtet werden. Ein Käufer könne damit tun und lassen, was ihm gefällt. Auch besondere Lizenzformen wie zum Beispiel das Named-User-Modell könnten die Rechte des Käufers nicht einschränken. Sollte der Anbieter versuchen, einen Weiterverkauf unter Berufung auf die Lizenzform zu verhindern, müsse dies aus Juristensicht als eine überraschende Klausel bewertet werden, die unwirksam sei.

Grundsätzlich teilt Rechtsanwalt Malte Grützmacher von der Kanzlei CMS Hasche Sigle aus Hamburg die Auffassung, dass eine gekaufte Software weiterverkauft werden darf. Diese Einschätzung beruhe auf der so genannten Erschöpfung des Verbreitungsrechts (Paragraph 69c Nr. 3 Urheberrechtsgesetz). Daraus ergebe sich außerdem, dass Weitergabeverbote in formularmäßigen Lizenzbedingungen wie beispielsweise den AGB unwirksam sind.