Marken als "Schlüsselbegriffe"

BGH verhandelt über Google-Werbung

10.10.2008
Beim Bundesgerichtshof (BGH) steht erstmals die Verwendung von Schlüsselbegriffen für die Werbung in Internet-Suchmaschinen ("Adwords") auf dem Prüfstand.

Am Donnerstag verhandelte das Karlsruher Gericht über die Klage dreier Firmen, die ihre Marken- und Firmennamen durch Konkurrenzunternehmen bei der Schaltung von Werbeanzeigen in der Suchmaschine Google missbraucht sehen. Ein Urteilstermin ist noch offen.

In dem Grundsatzverfahren geht es um den Schutz von Unternehmens- und Markenbezeichnungen vor einer Verwendung als "Adword". Solche "Adwords" sind mit Werbeanzeigen beispielsweise bei Google verknüpft, sodass die Werbung rechts neben der Trefferliste erscheint, sobald der Schlüsselbegriff in die Suchmaschine eingegeben wird. "Die Werbetreibenden wollen damit möglichst viele interessierte Nutzer erreichen und Streuverluste vermeiden", erläuterte der BGH-Senatsvorsitzende Joachim Bornkamm in der Verhandlung.

Nach Einschätzung der Hamburger Anwaltskanzlei Taylor Wessing ist die Karlsruher Entscheidung von zentraler Bedeutung für die Online-Werbung. Die markenrechtliche Zulässigkeit dieser Werbeform werde von den Gerichten bisher unterschiedlich beurteilt.

In einem Fall hat ein Erotikunternehmen den Markennamen "bananabay", der einem Konkurrenten gehört, für seine Google-Werbung als "Adword" benutzt; aus Sicht des Klägers wollte er die Kunden damit auf seine eigene Homepage locken. Dies sei eine Verletzung des markenrechtlichen Schutzes, machten dessen Anwälte geltend. In den beiden anderen Fällen geht es um Begriffe, die zum Unternehmensnamen gehörten.

In der Verhandlung deutete Bornkamm an, dass zumindest einer der drei Fälle möglicherweise dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg vorgelegt werde. "Wir werden die Vorlagefrage ernsthaft erwägen", sagte der Richter. (dpa/tc)