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BGH: Online-Nazipropaganda durch Ausländer ist strafbar

14.12.2000

MÜNCHEN (COMPUTERWOCHE) - Die deutschen Gesetze gegen Nazipropaganda gelten auch dann, wenn sie von Ausländern über außerhalb von Deutschland betriebenen Websites verbreitet wird. Zu diesem Urteil kam der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe. Die Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass derartige Aktionen darauf abzielten, den inneren Frieden der Bundesrepublik zu stören. Anstoß für diese Grundsatzentscheidung war ein Revisionsantrag der Staatsanwaltschaft im Verfahren gegen den Australier Gerhard Töben.

Der Deutschstämmige betreibt in Australien das Adelaide Institute, das die so genannte "Auschwitzlüge" über seine Website propagiert. Diese leugnet den Massenmord an sechs Millionen Juden im Dritten Reich und behauptet, es handele sich um jüdische Propaganda. Töben wurde im vergangenen Jahr bei einem Deutschlandbesuch verhaftet und zu zehn Monaten ohne Bewährung wegen Volksverhetzung verurteilt. Zu einer Verurteilung wegen der Website-Inhalte war es jedoch nicht gekommen. Dagegen hatte die Staatsanwaltschaft Berufung eingelegt.