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BGH: Internethändler müssen deutlich auf Lieferkosten hinweisen

04.10.2007
Verbraucher müssen auf Webseiten zu anfallenden Steuern und Gebühren informiert werden. Allerdings ist es nicht erforderlich, die Informationen neben den Verkaufspreis zu stellen.

Verbraucher müssen bei Bestellungen über das Internet deutlich auf Lieferkosten und Umsatzsteuer hingewiesen werden. Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) müssen diese Angaben aber nicht auf derselben Internetseite wie Warenangebot und Preis stehen. Es reiche aus, dass die Informationen "leicht erkennbar und gut wahrnehmbar" auf einer gesonderten Seite zu finden seien, die der Käufer noch vor der Abgabe seiner Bestellung aufrufen müsse, entschied das Karlsruher Gericht am Donnerstag.

Dennoch gab der BGH einer Klage von Media Markt gegen ein Konkurrenzunternehmen statt: Dort waren die Angaben hinter diversen Menüpunkten versteckt. Kaufinteressenten mussten von sich aus die "Allgemeinen Geschäftsbedingungen" sowie den Menüpunkt "Service" durchsuchen, um zu erfahren, wie teuer der Versand ist und ob der Preis Umsatzsteuer enthalte (Az: I ZR 143/04 vom 4. Oktober 2007). Zwar wurde der Käufer über Steuer und Zusatzkosten informiert, sobald er die Ware in den virtuellen Warenkorb einstellte. Das ist jedoch aus Sicht des BGH zu spät: Aus der "Preisangabenverordnung" folge die Pflicht, den Verbraucher vor seiner Bestellung zu informieren.

Einen noch stärkeren Verbraucherschutz hält der BGH in solchen Fällen allerdings nicht für erforderlich, anders als zuvor das Oberlandesgericht Hamburg, nach dessen Urteil die Angaben direkt neben dem Preis oder der Warenbeschreibung stehen sollten. Dem Internetnutzer, urteilte der BGH, sei bekannt, dass im Versandhandel neben dem Endpreis auch Lieferkosten anfielen und der Preis Umsatzsteuer enthalte. Deswegen reiche es aus, wenn er vor Einleitung des Bestellvorgangs informiert werde. (dpa/ajf)