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BGH fordert wirksamen Jugendschutz für Pornoseiten im Internet

19.10.2007
Pornoseiten im Internet müssen wirksam gegen einen Zugriff Minderjähriger gesperrt werden. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe entschieden.

Nach einem am Freitag bekanntgegebenen Urteil müssen Anbieter solcher Seiten eine strenge Altersprüfung der Computernutzer vornehmen. Ein System zur Alterskontrolle, das die Angabe einer Personalausweisnummer und einer Postleitzahl forderte, stufte das Karlsruher Gericht als unzureichend ein. Damit sei keine effektive Barriere gegen eine Umgehung durch Jugendliche geschaffen, heißt es in dem Urteil. (Az: I ZR 102/05)

In dem Wettbewerbsprozess hatte ein Düsseldorfer Anbieter eines sogenannten Altersverifikations-Systems, mit dem der Zugang zu nur für Erwachsene zugelassene Internetseiten kontrolliert wird, gegen einen Mainzer Konkurrenten geklagt. Dessen Sicherheitssystem verlangte nur die Angabe einer Reisepass- oder Personalausweisnummer und einer Postleitzahl. In einer anderen Version wurde außerdem nach einer Kreditkartennummer oder Bankverbindung gefragt.

Nach den Worten des BGH-Wettbewerbssenats erfüllt dieses System nicht die Anforderungen des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags und des Strafgesetzbuchs. Danach muss "sichergestellt sein, dass Pornoseiten - sofern sie nicht komplett verboten sind - nur Erwachsenen in "geschlossenen Benutzergruppen" zugänglich sind. Jugendliche könnten sich die Ausweisnummern von Familienangehörigen oder erwachsenen Freunden beschaffen, häufig verfügten sie zudem über ein eigenes Konto, argumentierte der BGH, der damit ein Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf bestätigte.

Das Karlsruher Gericht verwies auf wirksamere Methoden, wie sie von der Kommission für Jugend- und Medienschutz (KJM) befürwortet werden. Danach ist eine einmalige persönliche Identifizierung des Nutzers notwendig, beispielsweise durch einen Postzusteller im sogenannten Post-Ident-Verfahren. Bei jedem Besuch im Internet muss sich der Nutzer dann mit einem speziellen USB-Stick oder einer persönlichen Chipkarte identifizieren, teilweise mit zusätzlicher PIN-Nummer. Denkbar ist laut BGH auch eine Identifizierung mit biometrischen Merkmalen wie dem Fingerabdruck oder über eine Webcam am Computer.

Das Argument, deutsche Anbieter pornografischer Inhalte würden durch den Jugendschutz gegenüber ausländischen Anbietern diskriminiert, wies der BGH zurück. Die Zugangsbeschränkungen des deutschen Rechts gelten dem Gericht zufolge grundsätzlich auch für ausländische Angebote - auch wenn es bei der Durchsetzung dieser Rechtslage Schwierigkeiten gebe. Die Frage sei, "ob man davor wirklich kapitulieren soll", hatte der BGH-Senatsvorsitzende Joachim Bornkamm in der Verhandlung am Donnerstag gesagt.

In Deutschland ist das Verbreiten pornografischer Inhalte strafbar. Eine Ausnahme für "weiche Pornografie" gilt nach dem Strafgesetzbuch dann, wenn Jugendliche "durch technische oder sonstige Vorkehrungen" zuverlässig davon ausgeschlossen sind. (dpa/tc)